Anlage 1 RBezErl - Punktkennung
Bibliographie
- Titel
- Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen (Raumbezugserlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- RBezErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
1. Punktkennung
Die nach Festpunktart differenzierte Punktkennung enthält einen Nummerierungsbezirk und die Punktnummer:
Für Festpunkte entspricht der Nummerierungsbezirk der Fläche einer TK 25 in einem auf das DHDN bezogenen Blattschnitt (NBZ-DHDN). Der Nummerierungsbezirk wird mit der Nummer der TK 25 benannt. Der Bezugssystemwechsel auf ETRS89 UTM32 bedingt keine Änderungen in der Nummerierung der Festpunkte. Die Festpunkte werden weiterhin im Blattschnitt (NBZ-DHDN) nummeriert, da auch in der Geotopografie der Blattschnitt der TK 25 nicht geändert wird.
Die Punktkennung der Lagefestpunkte (LFP) und Geodätischen Grundnetzpunkte (GGP) besteht aus dem vierstelligen Nummerierungsbezirk, einer dreistelligen Punktgruppennummer und der zweistelligen Stationsnummer. Alle Stationspunkte einer Punktgruppe erhalten dieselbe Punktgruppennummer und unterscheiden sich durch die Stationsnummern.
Die Punktkennung der Höhenfestpunkte (HFP) besteht aus dem vierstelligen Nummerierungsbezirk und einer fünfstelligen Punktnummer.
Rohrfestpunkte und Unterirdische Festlegungen erhalten die Punktnummern 501 bis 600.
Die Punktkennung der Schwerefestpunkte (SFP) besteht analog zu den Lagefestpunkten aus dem vierstelligen Nummerierungsbezirk, einer dreistelligen Punktgruppennummer und der zweistelligen Stationsnummer.
Sicherungspunkte der Punkte des Deutschen Hauptschwerenetzes erhalten eigene Punktgruppennummern.
Die Punktkennung der Referenzstationspunkte (RSP) bestehen aus der vierstelligen SAPOS-ID und einer dreistelligen laufenden Nummer.
2. Benennung
Zusätzlich zu der eindeutigen Punktkennung können Festpunkte durch einen Namen näher bezeichnet werden. Neben dem Namen der Gemeinde oder der Gemarkung können geografische, topografische oder ortsübliche Benennungen (Lagebezeichnung) oder Namen von Bauwerken verwendet werden.
3. Änderungen der Punktkennung
Örtlich unveränderte Festpunkte oder wiederhergestellte LFP behalten ihre Punktnummer stets bei. Eine neue Punktnummer wird bei der örtlichen Veränderung und Verlegung eines Festpunktes vergeben.
Die Auswirkungen rezenter Krustenbewegungen, Massenverlagerungen oder anderer lokaler oder regionaler Bewegungen auf LFP, HFP und SFP bedingen keine Umnummerierung.
Referenzstationspunkte erhalten bei Verlegung auf einen anderen Standort eine neue SAPOS-ID entsprechend der AdV-Beschlüsse (AK RB 15/18 und AdV-Plenum 122/8). Wird nur die Antenne ausgetauscht, bleibt die SAPOS-ID unverändert, es wird lediglich eine neue lfd. Nr./Stationsnummer vergeben.
4. Zuständigkeitsgebiet für die Nummerierung der Festpunkte
Für die von der Landesgrenze durchschnittenen Blätter der TK 25 wird die Nummerierung mit den Nachbarländern abgestimmt. Innerhalb eines Nummerierungsbezirks darf zwei verschiedenen Punkten der Objektarten HFP, LFP oder SFP nicht die gleiche Punktnummer zugeteilt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)