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  • ab 01.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 27 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

Die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Handelsgesellschaften sowie juristische Personen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte, die der Gesellschaft oder der juristischen Person angehören, vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter eines ehelichen Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.