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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 5 NSchlG - Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Amtliche Abkürzung
NSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32230

Die Schiedsperson kann abweichend von § 27 Satz 1 NSchÄG einer Partei auf Antrag gestatten, sich in dem Termin der Schlichtungsverhandlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, wenn der Partei unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen, und die bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.