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§ 195 NJVollzG - Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nicht öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen an öffentliche Stellen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. 3An nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter unerlässlich ist. 4Für die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen gilt im Übrigen § 30 Abs. 1 NDSG.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen gelten die §§ 46 bis 49 NDSG.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, so trägt diese abweichend von § 191 Abs. 3 Nr. 11 die Verantwortung. 3In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(4) 1Für die Gewährleistung des Datenschutzes bei Übermittlungen und sonstiger Bereitstellung gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 NDSG. 2Hat die Vollzugsbehörde personenbezogene Daten nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 gelöscht, nach § 198 Abs. 1 in der Verarbeitung eingeschränkt oder nach § 199 berichtigt, so hat sie dies Empfängern, denen sie diese Daten übermittelt hat, unverzüglich mitzuteilen. 3Der Empfänger hat diese Daten zu löschen, in ihrer Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen. 4Empfänger, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht unterliegen, sind zur Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Berichtigung aufzufordern.