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Anlage 1 VO-AK - Vorkurs

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 9 Abs. 1 Satz 3)

FächerWochenstunden
Pflicht­
unterricht
Deutsch4 1)
Englisch4 1)
zweite Fremdsprache4 2)
Mathematik4 1)
Wahl-
pflicht-
unterricht
weitere Fächer nach der Anlage 42 oder 4 3)
Wahl­
unter­
richt
weitere Fächer nach der Anlage 4+ (4)

Die Schule kann die Wochenstunden für die drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik anders verteilen, wobei auf jedes Fach drei Wochenstunden entfallen müssen.

Die zweite Fremdsprache ist für ein Schulhalbjahr zu belegen. Die Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache entfällt, wenn nach § 5 Abs. 4 Satz 1 keine zweite Fremdsprache zu belegen ist.

Sofern nach § 5 Abs. 4 Satz 1 keine zweite Fremdsprache belegt werden muss, müssen Schülerinnen und Schüler am Kolleg im Umfang von insgesamt vier Wochenstunden ein weiteres Fach oder zwei weitere Fächer aus dem Angebot der Schule belegen.

Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums müssen an insgesamt mindestens vierzehn Wochenstunden, Schülerinnen und Schüler des Kollegs an insgesamt mindestens zwanzig Wochenstunden Unterricht im Vorkurs teilnehmen. Vor Beginn eines Schulhalbjahres ist ein Wahlfach mindestens für ein Schulhalbjahr zu belegen.