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  • ab 03.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DfGVFGKAG - I.
Zu Betriebshöfen (2.81 R-GVFG)

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

Im einzelnen sind zu den zuwendungsfähigen/nicht zuwendungsfähigen Einrichtungen zu rechnen:

1.
Fahrdienstleitung (Lokdienstleitung)

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Räume für Betriebsleitung, soweit sie unmittelbar zum Betriebshof gehören,

  • Räume für Fahrdienstleiter (Lokdienstleiter), Fahrmeister, Hilfspersonal,

  • Melde- und Abrechnungsräume für Fahrpersonal.

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g   z .  B .:

  • Schulungsräume,

  • Räume für Fundsachen und Fahrkartenvorräte.

2.
Werkstattdienst

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Räume für die Werkstattleitung, soweit sie unmittelbar zum Betriebshof gehören,

  • Räume für Meister, Vorarbeiter, Werkstattschreiber,

  • Wartungshallen, Werkstätten, Arbeitsgruben und Nebenräume für z. B. Material- und Ersatzteillager, Lager für Werkstattgeräte und Werkzeuge,

  • Betriebsstofflager wie z. B. Tanklager, Öllager, Besandungsanlage.

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Lehrwerkstätten.

3.
Maschinelle Anlagen

(vgl. Anlage).

4.

T a n k a n l a g e n sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Deckung des Bedarfs des Betriebes dienen.

5.
Abstellanlagen

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Abstellflächen

  • Abstellhallen

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g sind Abstellflächen für Fahrzeuge der Betriebsangehörigen.

6.
Sozialräume

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Aufenthaltsräume

  • Umkleideräume

  • Waschräume

  • Toiletten

  • Sanitätsräume

  • Teeküchen

  • Übernachtungsräume für Fahrpersonal

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g   z .  B .:

  • Kantinenräume einschließlich Küche, Werkswohnungen.

7.
Sonstige Anlagen

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Pförtnerräume,

  • Räume für Signal- und Fernmeldeanlagen,

  • Ortsfeste Funk-, Fernmelde- und Steuerungsanlagen,

  • Beleuchtungsanlagen,

  • Heizungsanlagen einschließlich Betriebsstofflager,

  • Fahr- und Fußwege innerhalb des Betriebshofes,

  • Signalanlagen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, soweit sie für den Betriebshof erforderlich sind,

  • Zu- und Abfahrten einschl. einer notwendigen Anbindung an das vorhandene Straßen- und Schienennetz,

  • Schrott- und Müllplätze.