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  • ab 03.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DfGVFGKAG - II.
Zu zentralen Werkstätten (2.82 R-GVFG)

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

Im einzelnen sind zu den zuwendungsfähigen/nicht zuwendungsfähigen Einrichtungen zu rechnen:

1.
Werkstattdienst

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Räume für die Werkstattleitung und technische Büros, soweit sie unmittelbar zur Werkstatt gehören,

  • Werkstätten, Arbeitsgruben, Schiebebühnen und Nebenräume z. B. für Material- und Ersatzteillager, Lager für Werkstattgeräte und Werkzeuge,

  • Teilwerkstätten wie z. B. Schlosserei, Schweißerei, Glaserei, Lackiererei, Aufarbeitungswerkstätten,

  • Betriebsstofflager wie z. B. Tanklager, Öllager.

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Lehrwerkstätten.

2.
Maschinelle Anlagen

(vgl. Anlage).

3.

T a n k a n l a g e n sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Deckung des Bedarfs des Betriebes dienen.

4.
Abstellanlagen

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Abstellhallen

  • Abstellflächen

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g sind Abstellflächen für Fahrzeuge der Betriebsangehörigen.

5.
Sozialräume

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Aufenthaltsräume

  • Umkleideräume

  • Waschräume

  • Toiletten

  • Sanitätsräume

  • Teeküchen

  • Übernachtungsräume für Fahrpersonal

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g   z .  B .:

  • Kantinenräume einschließlich Küche, Werkswohnungen.

6.
Sonstige Anlagen

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Pförtnerräume,

  • Beleuchtungsanlagen,

  • Heizungsanlagen einschließlich Betriebsstofflager,

  • Fahr- und Fußwege innerhalb der zentralen Werkstatt,

  • Signalanlagen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, soweit sie für die Zentrale Werkstatt erforderlich sind,

  • Zu- und Abfahrten einschließlich einer notwendigen Anbindung an das vorhandene Straßen- und Schienennetz,

  • Schrott- und Müllplätze.