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  • ab 03.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 DfGVFGKAG - III.

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

1.
Zu den zuwendungsfähigen Kosten der ÖPNV-Vorhaben (5.12 R-GVFG) rechnen auch die Kosten für

Beleuchtungsanlagen, soweit sie nicht unter die Beleuchtungspflicht der Gemeinde fallen,

Bepflanzungen in angemessenem Umfang, wenn sie zur Wiederherrichtung des Grundstücks erforderlich sind,

sanitäre Anlagen in unterirdischen Haltestellen und zentralen Omnibusbahnhöfen,

ortsfeste Anlagen für Fahrkartenerwerb und -entwertung,

Gepäckschließfächer,

Wandbekleidung in wirtschaftlicher Ausführung,

Haftpflicht- und Bauwesenversicherung.

2.
Zu den nicht zuwendungsfähigen Kosten bei ÖPNV-Vorhaben (vgl. 5.31 - 5.36 R-GVFG) sind zu zählen:

Kosten für

zusätzliche Maßnahmen im Sonderinteresse Dritter,

Lastenaufzüge (grundsätzlich),

öffentliche Telefonzellen,

künstlerische Ausgestaltung.