DfGVFGKAG,NI - DfGVFG Kostenabgrenzung Gebäuden

Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

RdErl. d. MW v. 1.12.1976 - 431 - 43.06

Vom 1. Dezember 1976 (Nds. MBl. 1977 S. 10)

- GültL 115/86 -

- VORIS 93200 00 00 33 002 -

Bezug:

  • Erl. vom 23.5.1973 und vom 30.6.1976 - 431 - 43.06 (n. v.)

In Ergänzung der Richtlinien zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (R-GVFG) sind die nachstehenden Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten zu beachten:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
I.
Zu Betriebshöfen (2.81 R-GVFG)
1
II.
Zu zentralen Werkstätten (2.82 R-GVFG)
2
III.3
IV.
Zu Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (2.9 R-GVFG)
4
V.
Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Betriebshöfe und zentralen Werkstätten (2.85 R-GVFG)
5
VI.6
VII.7
VIII.8
Aufgliederung der    m a s c h n i e l l e n   A n l a g e n    hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit (zwf.) und Nichtzuwendungsfähigkeit (nzwf.)Anlage 1

Abschnitt 1 DfGVFGKAG - I.
Zu Betriebshöfen (2.81 R-GVFG)

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

Im einzelnen sind zu den zuwendungsfähigen/nicht zuwendungsfähigen Einrichtungen zu rechnen:

1.
Fahrdienstleitung (Lokdienstleitung)

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Räume für Betriebsleitung, soweit sie unmittelbar zum Betriebshof gehören,

  • Räume für Fahrdienstleiter (Lokdienstleiter), Fahrmeister, Hilfspersonal,

  • Melde- und Abrechnungsräume für Fahrpersonal.

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g   z .  B .:

  • Schulungsräume,

  • Räume für Fundsachen und Fahrkartenvorräte.

2.
Werkstattdienst

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Räume für die Werkstattleitung, soweit sie unmittelbar zum Betriebshof gehören,

  • Räume für Meister, Vorarbeiter, Werkstattschreiber,

  • Wartungshallen, Werkstätten, Arbeitsgruben und Nebenräume für z. B. Material- und Ersatzteillager, Lager für Werkstattgeräte und Werkzeuge,

  • Betriebsstofflager wie z. B. Tanklager, Öllager, Besandungsanlage.

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Lehrwerkstätten.

3.
Maschinelle Anlagen

(vgl. Anlage).

4.

T a n k a n l a g e n sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Deckung des Bedarfs des Betriebes dienen.

5.
Abstellanlagen

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Abstellflächen

  • Abstellhallen

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g sind Abstellflächen für Fahrzeuge der Betriebsangehörigen.

6.
Sozialräume

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Aufenthaltsräume

  • Umkleideräume

  • Waschräume

  • Toiletten

  • Sanitätsräume

  • Teeküchen

  • Übernachtungsräume für Fahrpersonal

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g   z .  B .:

  • Kantinenräume einschließlich Küche, Werkswohnungen.

7.
Sonstige Anlagen

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Pförtnerräume,

  • Räume für Signal- und Fernmeldeanlagen,

  • Ortsfeste Funk-, Fernmelde- und Steuerungsanlagen,

  • Beleuchtungsanlagen,

  • Heizungsanlagen einschließlich Betriebsstofflager,

  • Fahr- und Fußwege innerhalb des Betriebshofes,

  • Signalanlagen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, soweit sie für den Betriebshof erforderlich sind,

  • Zu- und Abfahrten einschl. einer notwendigen Anbindung an das vorhandene Straßen- und Schienennetz,

  • Schrott- und Müllplätze.

Abschnitt 2 DfGVFGKAG - II.
Zu zentralen Werkstätten (2.82 R-GVFG)

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

Im einzelnen sind zu den zuwendungsfähigen/nicht zuwendungsfähigen Einrichtungen zu rechnen:

1.
Werkstattdienst

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Räume für die Werkstattleitung und technische Büros, soweit sie unmittelbar zur Werkstatt gehören,

  • Werkstätten, Arbeitsgruben, Schiebebühnen und Nebenräume z. B. für Material- und Ersatzteillager, Lager für Werkstattgeräte und Werkzeuge,

  • Teilwerkstätten wie z. B. Schlosserei, Schweißerei, Glaserei, Lackiererei, Aufarbeitungswerkstätten,

  • Betriebsstofflager wie z. B. Tanklager, Öllager.

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Lehrwerkstätten.

2.
Maschinelle Anlagen

(vgl. Anlage).

3.

T a n k a n l a g e n sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Deckung des Bedarfs des Betriebes dienen.

4.
Abstellanlagen

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Abstellhallen

  • Abstellflächen

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g sind Abstellflächen für Fahrzeuge der Betriebsangehörigen.

5.
Sozialräume

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Aufenthaltsräume

  • Umkleideräume

  • Waschräume

  • Toiletten

  • Sanitätsräume

  • Teeküchen

  • Übernachtungsräume für Fahrpersonal

N i c h t   z u w e n d u n g s f ä h i g   z .  B .:

  • Kantinenräume einschließlich Küche, Werkswohnungen.

6.
Sonstige Anlagen

Z u w e n d u n g s f ä h i g :

  • Pförtnerräume,

  • Beleuchtungsanlagen,

  • Heizungsanlagen einschließlich Betriebsstofflager,

  • Fahr- und Fußwege innerhalb der zentralen Werkstatt,

  • Signalanlagen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, soweit sie für die Zentrale Werkstatt erforderlich sind,

  • Zu- und Abfahrten einschließlich einer notwendigen Anbindung an das vorhandene Straßen- und Schienennetz,

  • Schrott- und Müllplätze.

Abschnitt 3 DfGVFGKAG - III.

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

1.
Zu den zuwendungsfähigen Kosten der ÖPNV-Vorhaben (5.12 R-GVFG) rechnen auch die Kosten für

Beleuchtungsanlagen, soweit sie nicht unter die Beleuchtungspflicht der Gemeinde fallen,

Bepflanzungen in angemessenem Umfang, wenn sie zur Wiederherrichtung des Grundstücks erforderlich sind,

sanitäre Anlagen in unterirdischen Haltestellen und zentralen Omnibusbahnhöfen,

ortsfeste Anlagen für Fahrkartenerwerb und -entwertung,

Gepäckschließfächer,

Wandbekleidung in wirtschaftlicher Ausführung,

Haftpflicht- und Bauwesenversicherung.

2.
Zu den nicht zuwendungsfähigen Kosten bei ÖPNV-Vorhaben (vgl. 5.31 - 5.36 R-GVFG) sind zu zählen:

Kosten für

zusätzliche Maßnahmen im Sonderinteresse Dritter,

Lastenaufzüge (grundsätzlich),

öffentliche Telefonzellen,

künstlerische Ausgestaltung.

Abschnitt 4 DfGVFGKAG - IV.
Zu Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (2.9 R-GVFG)

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

Vom Vorhabenträger ist nachzuweisen, welche Anzahl von Parkplätzen für die auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigenden Pkw-Fahrer hergerichtet und in welcher Weise diese Abstellplätze für diesen Personenkreis reserviert werden sollen. Nur die Anzahl dieser Plätze ist zuwendungsfähig.

Wenn Parkeinrichtungen überwiegend dem Übergang auf die Bundesbahn dienen, ist neben der Finanzhilfe des Landes nach GVFG auch eine finanzielle Beteiligung der Bundesbahn zweckmäßig. Ferner ist in solchen Fällen zu klären, ob nicht die Bundesbahn die Maßnahme als Träger selbst durchführt und einen eigenen Antrag auf Förderung nach dem GVFG stellt.