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  • ab 03.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 DfGVFGKAG - VI.

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

1.
Im Rahmen der Stellungnahme der RP/VP zur Gesamtfinanzierung der einzelnen Projekte (7.31 R-GVFG) ist auch zu überprüfen, ob von anderen öffentlichen Stellen (z. B. Aufbaufonds) Zuschüsse gewährt werden.

2.
Bei Prüfung der Anträge für Stadtbahnstrecken (7.41 R-GVFG) ist festzustellen, ob die Pläne mit der Straßenbauverwaltung in technischer und zeitlicher Hinsicht abgestimmt worden sind und die Finanzierung der Straßenbauarbeiten entsprechend eingeplant ist (bei Stadtbahnlinien auf Bundesstraßen ist Erlaubnis nach § 8 FStrG erforderlich).

Ferner ist festzustellen, ob eine Genehmigung nach § 9 PBefG für den Bau, den Betrieb und die Linienführung bzw. für Erweiterungen oder wesentliche Änderungen vorliegt.

Auf die o. a. Voraussetzungen und Unterlagen kann nicht verzichtet werden.