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  • ab 03.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 DfGVFGKAG - V.
Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Betriebshöfe und zentralen Werkstätten (2.85 R-GVFG)

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

Als überwiegend im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt gelten die Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.