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  • ab 03.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 DfGVFGKAG - IV.
Zu Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (2.9 R-GVFG)

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes; hier: Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise.
Redaktionelle Abkürzung
DfGVFGKAG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033002

Vom Vorhabenträger ist nachzuweisen, welche Anzahl von Parkplätzen für die auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigenden Pkw-Fahrer hergerichtet und in welcher Weise diese Abstellplätze für diesen Personenkreis reserviert werden sollen. Nur die Anzahl dieser Plätze ist zuwendungsfähig.

Wenn Parkeinrichtungen überwiegend dem Übergang auf die Bundesbahn dienen, ist neben der Finanzhilfe des Landes nach GVFG auch eine finanzielle Beteiligung der Bundesbahn zweckmäßig. Ferner ist in solchen Fällen zu klären, ob nicht die Bundesbahn die Maßnahme als Träger selbst durchführt und einen eigenen Antrag auf Förderung nach dem GVFG stellt.