§ 45 ZRHO - Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ersuchen um Übernahme eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens sind immer, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Behörden zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu leiten.
(2) Eine Abgabe von Akten an ausländische Behörden oder ausländische Vertretungen ist nur mit Erlaubnis der Landesjustizverwaltung zulässig. Diese Erlaubnis wird im Rechtshilfeverkehr mit Österreich und der Schweiz regelmäßig, im Verkehr mit anderen Ländern nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Die abzugebenden Akten sind mit dem für die zuständige ausländische Behörde bestimmten Schreiben der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Falls diese gegen die Abgabe keine Bedenken hat, leitet sie die Vorgänge selbst weiter.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Vormundschaftsgericht oder Nachlaßgericht Akten an österreichische oder schweizerische Behörden zur weiteren Behandlung abgibt und sich die Tätigkeit des deutschen Gerichts auf die Prüfung seiner Zuständigkeit beschränkt hat.
(4) Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen eine Aktenabgabe in Betracht kommt, sind beglaubigte Abschriften, Ausfertigungen oder Fotokopien von wichtigen Vorgängen zurückzubehalten; erforderlichenfalls ist eine ergänzende Aufzeichnung über den Akteninhalt zu fertigen.
(5) Können die Akten nicht abgegeben werden, so sind die für die übernehmende Behörde wesentlichen Aktenvorgänge in beglaubigter Abschrift oder, soweit es sich um rechtserhebliche Erklärungen handelt, in Ausfertigung dem Ersuchen beizulegen und bei größerem Umfang zu einem Abgabeband zusammenzufassen.