§ 45 ZRHO - Übermittlung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen. Ein Weg ist geeignet, wenn das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind (Artikel 4 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung). In Betracht kommen etwa Übermittlung per Post (beispielsweise Luftpost, einfacher Brief, Einschreiben), Einschaltung privater Kurierdienste, Telefax, E-Mail. Die tatsächlichen Empfangsmöglichkeiten der Empfangsstelle sind im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Wenn es nach deutschem Verfahrensrecht für die Wirksamkeit einer Zustellung erforderlich ist, dass den Empfänger das Original oder eine Ausfertigung des Schriftstückes tatsächlich erreicht, ist der Übermittlungsweg per Telefax oder E-Mail nicht geeignet.