§ 36 ZRHO - Zentralstelle
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 3 Satz 1 der EG-Zustellungsverordnung, siehe auch die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 3 der EG-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen). Die Zentralstellen haben lediglich eine unterstützende Funktion. Ihre Aufgabe besteht darin, den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen und nach Lösungswegen zu suchen, wenn es bei der Übermittlung von Schriftstücken zu Schwierigkeiten gekommen ist. In Ausnahmefällen leiten die Zentralstellen Zustellungsanträge auf Ersuchen der Übermittlungsstellen an die zuständigen Empfangsstellen weiter.