§ 46 ZRHO - KostenBibliographieTitelRechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)Amtliche AbkürzungZRHONormtypVerwaltungsvorschriftNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.31020000000001Bei der Erledigung durch ausländische Stellen können Kosten anfallen, für die ein Vorschuss verlangt werden kann (§§ 79, 81).