§ 34 ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die EG-Zustellungsverordnung findet auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Anwendung.
(2) Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung nicht statt. Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks.
(3) Die EG-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten:
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung)
Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung)
Zustellung durch Postdienste (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung)
unmittelbare Zustellung (Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung).