Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 42 ZRHO - Zustellungsform

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die Zustellung erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats (Nummer 5.1 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung). Wird die Erledigung in einer besonderen Form gewünscht, ist dies im Formblatt in Nummer 5.2 zu beantragen, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.