§ 21 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsperson schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Er muss die Namen und Anschriften der Parteien enthalten und von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschrieben sein. Er muss den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein bezeichnen. Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften der Antragsschrift beigefügt werden.
(2) Die Schiedsperson hat auf dem Antrag das Datum seines Eingangs beim Schiedsamt zu vermerken.
(3) Wohnen die Parteien nicht in dem Bezirk desselben Schiedsamtes, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden.