§ 21 SchiedsamtG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsamtG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsperson schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Er muss den Namen und die Wohnung der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes des Streites und die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten.
(2) Wohnen die Parteien nicht in dem Bezirk desselben Schiedsamtes, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden.