§ 12 DrogKVO - Leitung, Verantwortlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
- Amtliche Abkürzung
- DrogKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
Die Leiterin oder der Leiter des Drogenkonsumraumes muss sachkundig und in der Lage sein, die der Leitung obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Sie oder er ist als verantwortlich im Sinne von § 10a Abs. 2 Nr. 10 BtMG zu benennen.