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§ 82 Nds. SVVollzG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der oder des Sicherungsverwahrten zulässig

  1. 1.

    die Aufnahme von Lichtbildern,

  2. 2.

    Stimmaufzeichnungen,

  3. 3.

    Messungen des Körpers sowie

  4. 4.

    die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale.

(2) Die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung (§ 192 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 NJVollzG) der biometrischen Daten von Fingern, Händen und Gesicht ist mit Kenntnis der oder des Sicherungsverwahrten zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unerlässlich ist.