§ 82 Nds. SVVollzG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der oder des Sicherungsverwahrten zulässig
- 1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
- 2.
die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht,
- 3.
Stimmaufzeichnungen,
- 4.
Messungen des Körpers sowie
- 5.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale.
(2) 1Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu der Personalakte genommen oder mit dem Namen der oder des Sicherungsverwahrten sowie deren oder dessen Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort in Dateien gespeichert. 2Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. 3Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und § 84 Abs. 2 genannten Zwecke sowie zur Verhinderung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit der Anstalt gefährdet wird, sowie von Straftaten verarbeitet werden.