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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt IV AV ÜM - Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

Bibliographie

Titel
Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)
Redaktionelle Abkürzung
AV ÜM,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1. Vorbereitung von Bewährungshilfe

1.1 Die Justizvollzugsanstalt teilt dem örtlich zuständigen AJSD-Büro die voraussichtliche Entlassung aus dem Vollzug mit möglicher Bewährungsunterstellung - auch im Rahmen von Führungsaufsicht und bei Entlassungen gemäß § 35 BtMG - mit. Ist die Zuständigkeit innerhalb des AJSD unklar, ist die für den Standort der Justizvollzugsanstalt zuständige Bezirksleitung des AJSD zu informieren. Hierfür gelten die Fristen nach Abschnitt II. Nummer 1.3.

Die Übersendung der Stellungnahme zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (Verfahren nach Abschnitt II. Nummer 1) gilt als Mitteilung i. S. von Satz 1.

1.2 Die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter des AJSD teilt der Justizvollzugsanstalt und der oder dem Gefangenen oder der oder dem Sicherungsverwahrten unverzüglich schriftlich ihre oder seine Zuständigkeit mit. Sie oder er nimmt im Interesse einer durchgängigen Betreuung persönlichen Kontakt mit der oder dem Gefangenen oder der oder dem Sicherungsverwahrten auf. Darüber hinaus nimmt der AJSD Kontakt mit der Justizvollzugsanstalt auf. Auf Wunsch einer der nach Satz 3 beteiligten Stellen findet ein persönlicher Kontakt statt. Das persönliche Gespräch mit der oder dem Gefangenen oder der oder dem Sicherungsverwahrten hat grundsätzlich vor der Entlassung stattzufinden. Das persönliche Gespräch kann in der Justizvollzugsanstalt oder im Büro des AJSD stattfinden. Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter unterstützen die Entlassungsvorbereitungen der Vollzugsanstalt.

Besuche von Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des AJSD in der Justizvollzugsanstalt sind entsprechend der Regelung in § 27 Satz 1 NJVollzG ohne Beschränkung hinsichtlich ihrer Dauer und Häufigkeit zulässig. Besuche sollen in der Regel innerhalb der üblichen Besuchszeiten stattfinden. In Absprache mit der Justizvollzugsanstalt sind bei Bedarf auch Besuche außerhalb der regelmäßigen Besuchszeiten zu ermöglichen.

1.3 Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so ist der zuständigen Justizsozialarbeiterin oder dem zuständigen Justizsozialarbeiter der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, so ist darauf besonders hinzuweisen. Zugleich mit der Mitteilung werden die der Entscheidung zugrundeliegenden Stellungnahmen, ein aktueller Bundeszentralregisterauszug, Gutachten, Urteil und Beschluss übersandt. Die Mitteilung übernimmt oder veranlasst das Gericht, das die Unterstellung angeordnet hat.

1.4 Das Gericht, das die Unterstellung angeordnet hat, teilt der zuständigen Bezirksleitung des AJSD den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses mit.

2. Vorbereitung von Führungsaufsicht

2.1 Zur Vorbereitung einer Führungsaufsicht, die mit der Entlassung eintritt, gilt Nummer 1 dieses Abschnitts sinngemäß. Die danach notwendigen Mitteilungen sind an die gemäß § 463a Abs. 5 StPO zuständige Führungsaufsichtsstelle zu richten (§ 54a StVollstrO).

2.2 Die Vollstreckungsbehörde übersendet der Führungsaufsichtsstelle und gleichzeitig dem AJSD

  • das erstinstanzliche Urteil (mit Rechtskraftvermerk),

  • eventuell vorliegende weitere Urteile (mit Rechtskraftvermerk),

  • vorhandene Gutachten im Rahmen der Strafvollstreckung,

  • die Entlassungsanschrift,

  • die Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht mit Rechtskraftvermerk und

  • die Dokumentation der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht.

Darüber hinaus ist die Berechnung der Dauer der Führungsaufsicht, sofern sie zum Zeitpunkt der Entlassung nicht vorliegt, zeitnah nachträglich zu übersenden.

2.3 Die folgenden Regelungen bleiben von dieser AV unberührt:

Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen (KURS Niedersachsen), Gem. RdErl. d. MI, d. MJ u. d. MS v. 4.12. 2015, Nds. MBl. 2016, S. 22 und Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ), Gem. RdErl. d. MJ, d. MI u. d. MS v. 13. 12. 2018, Nds. MBl. 2019, S. 574.

2.4 Führungsaufsichtsstellen sind bei allen Landgerichten in Niedersachsen eingerichtet (§ 30 AV AJSD).

2.5 Die Regelungen der Nummern 2.1 und 2.2 werden in Fällen ruhender Führungsaufsicht gemäß § 68e StGB entsprechend angewendet, um eine durchgängige Betreuung der betroffenen Personen sicherzustellen.

3. Vorbereitung in Gnadenverfahren

Nummer 1 dieses Abschnitts gilt entsprechend für Entscheidungen im Gnadenverfahren. In diesen Fällen obliegt die Mitteilung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

4. Verfahren bei Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung

Bei Aufnahme von Gefangenen, die zuvor einer Justizsozialarbeiterin oder einem Justizsozialarbeiter unterstellt waren, fordert die Justizvollzugsanstalt beim AJSD einen Bericht zum Bewährungsverlauf zur Berücksichtigung bei der Vollzugsplanung an. Hierzu ist das landeseinheitliche Musteranschreiben zu verwenden (Anlage). Der AJSD berichtet der Justizvollzugsanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Berichtsanforderung.

5. Datenübermittlung

Gemäß § 487 Abs. 1 StPO dürfen die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter sowie die Führungsaufsichtsstelle die nach den §§ 483 bis 485 StPO gespeicherten Daten an die Einrichtungen des Justiz- und des Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)