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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt V AV ÜM - Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug

Bibliographie

Titel
Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)
Redaktionelle Abkürzung
AV ÜM,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die vorstehenden Regelungen sind bei Entlassungen aus dem Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden. Ausnahmen bilden die folgenden Regelungen:

Abschnitt II. Nummern 1.2,1.3.2 und 1.3.3 finden bei Vollstreckung der Jugendstrafe keine Anwendung.

Die Übersendung der Stellungnahme zur Aussetzung der Jugendstrafe erfolgt durch den Jugendstrafvollzug auf Anforderung der Vollstreckungsleitung. Die Fristen in Abschnitt II. Nummer 1.3.1 sind nicht einschlägig.

Wird die Jugendstaatsanwaltschaft gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 JGG zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe angehört, prüft sie anhand des Vollstreckungsblattes, ob gegen die verurteilte Person auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, und gibt ggf. die in Abschnitt II. Nummer 2.1 bezeichneten Unterlagen der als Vollstreckungsbehörde zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis.

Die Regelungen dieses Abschnitts werden in Fällen ruhender Führungsaufsicht gemäß § 68e StGB entsprechend angewendet, um eine durchgängige Betreuung der betroffenen Personen sicherzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)