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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt VI AV ÜM - Jugendarrest

Bibliographie

Titel
Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)
Redaktionelle Abkürzung
AV ÜM,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1. In den Fällen, in denen

  • Jugendarrest, auch nach § 16a JGG, neben einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt wurde, vollzogen wird,

  • die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt wurde oder

  • sich das Gericht nach § 61 JGG die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe vorbehalten hat,

hält die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter während des Arrestes Kontakt zu den Arrestantinnen und Arrestanten und beteiligt sich an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.

2. Die Jugendarrestanstalt teilt der Bezirksleitung des AJSD die Entlassung aus dem Vollzug des Arrestes mit Bewährungsunterstellung mit und übersendet den Entlassungsbericht und einen möglichen Aufsatz der Arrestantin oder des Arrestanten.

3. Besuche von Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des AJSD in der Jugendarrestanstalt sind entsprechend der Regelung in § 22 Satz 1 NJAVollzG ohne Beschränkung hinsichtlich ihrer Dauer und Häufigkeit zulässig. Besuche sollen in der Regel innerhalb der üblichen Besuchszeiten stattfinden. In Absprache mit der Jugendarrestanstalt sind bei Bedarf auch Besuche außerhalb der regelmäßigen Besuchszeiten zu ermöglichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)