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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt VII AV ÜM - Anlaufstellen für Straffällige

Bibliographie

Titel
Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)
Redaktionelle Abkürzung
AV ÜM,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1. Zu den Aufgaben der Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe gehört es, Gefangenen und Sicherungsverwahrten im Rahmen der Entlassungsvorbereitung in Abstimmung mit der Justizvollzugsanstalt ergänzende Hilfen anzubieten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind u. a. Sprechstunden, Einzel- und Gruppengespräche. Die Arbeit der Anlaufstellen ist nachhaltig zu unterstützen.

2. Für die Arbeit der Anlaufstellen werden die folgenden Standards formuliert:

2.1 Jede Anlaufstelle besucht jede für sie vorgesehene Justizvollzugsanstalt planbar und regelmäßig.

2.2 Die Anlaufstellen sind für ihre Klientinnen und Klienten Hilfeeinrichtungen beim Umgang mit Behörden, namentlich zur Existenzsicherung.

2.3 Die Anlaufstellen bieten für ihre Klientinnen und Klienten strukturierte einzelfallbezogene Hilfen bei der Wohnungssuche an.

2.4 Die Anlaufstellen bieten ihren Klientinnen und Klienten konkrete Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt.

2.5 Die Anlaufstellen stellen unmittelbar oder mittelbar sozialarbeiterisch begleitete Schuldnerberatung für ihre Klientinnen und Klienten sicher.

2.6 Die Anlaufstellen begleiten ihre Klientinnen und Klienten bei Suchtgefährdungen und der Gesundheitsfürsorge.

2.7 Die Anlaufstellen bieten Hilfe und Unterstützung für Angehörige ihrer Klientinnen und Klienten.

2.8 Die Anlaufstellen stellen die Umsetzung des Programms "Geldverwaltung statt Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen" sicher.

2.9 Die Anlaufstellen sind in den Justizvollzugsanstalten regelmäßig zum Thema Entlassungsvorbereitung präsent.

3. Sofern der Entlassungsort feststeht, ist die für den Entlassungsort zuständige Anlaufstelle Ansprechpartner für die Entlassungsvorbereitung. Ist noch kein voraussichtlicher Entlassungsort bestimmt, ist die kooperierende Anlaufstelle Ansprechsprechpartner für die Justizvollzugsanstalt. Die Anlaufstellen führen auf ihrer Internetseite www.die-anlaufstellen.de eine aktuelle Liste der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

4. Gefangene und Sicherungsverwahrte sind zu Beginn der Haftzeit und im Rahmen der Entlassungsvorbereitung, im Regelfall spätestens sechs Monate vor dem geplanten Entlassungszeitpunkt, durch die Justizvollzugsanstalten auf die Angebote der Anlaufstellen für Straffällige hinzuweisen.

5. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlaufstellen sind grundsätzlich berechtigt, mit Gefangenen und Sicherungsverwahrten unbeaufsichtigt Einzel- und Gruppengespräche zu führen. Hierfür sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Besuche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Anlaufstellen sollen nach Maßgabe von § 25 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG zugelassen werden. In Absprache mit der Justizvollzugsanstalt sind bei Bedarf auch Besuche außerhalb der regelmäßigen Besuchszeiten zu ermöglichen.

6. Gefangenen und Sicherungsverwahrten soll zur Vorbereitung ihrer Entlassung unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 NJVollzG und des § 16 Abs. 1 Nds. SVVollzG ermöglicht werden, an Einzel- und Gruppengesprächen in der Anlaufstelle teilzunehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)