AV ÜM,NI - AV Übergangsmanagement

Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe
(AV Übergangsmanagement)

Bibliographie

Titel
Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)
Redaktionelle Abkürzung
AV ÜM,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)

AV d. MJ v. 21.7. 2021 (4260 - 403.116)

VORIS 33350

AV d. MJ v. 9.1. 2018 - Nds. Rpfl. S. 45 -

Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAbschnitt
GrundsätzeI
Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den §§ 57, 57a StGB, §§ 454, 454a StPOII
Verfahren der Justizvollzugsanstalten bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 454 StPO1.
Verfahren bei Anträgen von Gefangenen1.1
Verfahren ohne Antragstellung durch Gefangene1.2
Fristen1.3
Verfahren der Staatsanwaltschaften bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB, § 454 StPO2.
Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft bei Aufhebung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 454a Abs. 2 StPO3.
Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im Hinblick auf die Führungsaufsicht nach den §§ 67c, 67d, 68, 68f, 72 Abs. 3 Satz 3 StGB, Artikel 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGBIII
Verfahren der Justizvollzugsanstalten1.
Verfahren bei gesetzlichem Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB1.1
Verfahren bei Antragsstellung durch Gefangene oder Sicherungsverwahrte1.2
Verfahren bei Erledigung der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 StGB, Art. 316t Abs. 2 Satz 4 EGStGB)1.3
Verfahren bei bestehenden (ruhenden) Führungsaufsichten1.4
Fristen1.5
Verfahren der Staatsanwaltschaften2.
Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Aufhebung der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 463 Abs. 1 StPO i.V. mit § 454a Abs. 2 StPO3.
Bewährungshilfe und FührungsaufsichtIV
Vorbereitung von Bewährungshilfe1.
Vorbereitung von Führungsaufsicht2.
Vorbereitung in Gnadenverfahren3.
Verfahren bei Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung4.
Datenübermittlung5.
Entlassung aus dem JugendstrafvollzugV
JugendarrestVI
Anlaufstellen für StraffälligeVII
SchlussvorschriftenVIII
(nichtamtliches Verzeichnis)Anlagen

Abschnitt I AV ÜM - Grundsätze

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Titel
Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)
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33350

1. Für die Wiedereingliederung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten in die Gesellschaft ist eine rechtzeitige Vorbereitung der Entlassung besonders wichtig. Die Justizvollzugsanstalten, der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) und die Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (im Folgenden: Anlaufstellen) arbeiten eng und kooperativ zusammen, um eine durchgängige Betreuung zur Erreichung des gemeinsamen Resozialisierungszieles zu ermöglichen (§§ 68, 69 und 181 NJVollzG, §§ 69, 70 und 117 Nds. SVVollzG sowie §§ 2 und 42 der AV AJSD d. MJ. v. 5.6.2020, Nds. Rpfl. S. 222 und Nr. 6 und 7 der AV Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe- (AV d. MJ v. 29.10.2018 (4260 - 403.89) - Nds. Rpfl. S. 343). Die Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung der Gefangenen soll möglichst frühzeitig herbeigeführt werden, um einen erfolgversprechenden Abschluss der Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen.

2. Es ist Aufgabe der Justizvollzugsanstalten darauf hinzuwirken, dass eine durchgängige Betreuung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sichergestellt ist, die ihnen auch nach der Entlassung hilft, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 68 Abs. 2 NJVollzG und § 69 Abs. 3 Nds. SVVollzG).

3. Um die Entlassung vorzubereiten, sind die Gefangenen und Sicherungsverwahrten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten (§ 69 Abs. 3 Satz 1 NJVollzG und § 70 Abs. 2 Nds. SVVollzG).

Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Stellen (beispielsweise Arbeitsagentur, Jobcenter) sowie die rechtzeitige Kontaktaufnahme zur Wahrung von Fristen, um einen nahtlosen Leistungsanspruch geltend zu machen. Die oder der Gefangene oder Sicherungsverwahrte ist durch die Justizvollzugsanstalt dabei zu unterstützen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Die Hilfe orientiert sich am Bedarf im Einzelfall und kann sich insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken:

  • die Unterkunftssuche und die Klärung der Finanzierung der Unterkunft,

  • die Erlangung einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle, eines Schulplatzes oder einer sonstigen Beschäftigungsform,

  • die Kontaktaufnahme zu ambulanten Beratungsstellen und sonstigen an der Entlassungsvorbereitung beteiligten Behörden und Institutionen,

  • die Beschaffung von Personalpapieren, Arbeitsbescheinigungen und Versicherungsunterlagen,

  • die Regelung von Unterhaltsverpflichtungen, Schulden, Wiedergutmachungsleistungen und anderen Zahlungsverpflichtungen sowie

  • die Geltendmachung von Ansprüchen auf Transferleistungen, Renten und Unterhaltsansprüchen.

Die Hilfe zur Entlassung ist darauf auszurichten, dass die Gefangenen und Sicherungsverwahrten in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln (§ 68 Abs. 1 NJVollzG und § 69 Abs. 1 Nds. SVVollzG).

4. Der AJSD unterstützt die Justizvollzugsanstalten im Übergangsmanagement zur Erreichung des Resozialisierungszieles (§ 2 Abs. 6 AV AJSD), wobei die Justizvollzugsanstalten federführend im Rahmen des Übergangsmanagements sind. Dabei bezieht sich die Unterstützungsleistung insbesondere auf die Beratungs- und Hilfeleistungen. Darüber hinaus ist mit den Anlaufstellen eng zusammenzuarbeiten.

5. Gegenseitige Hospitationen sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalten, des AJSD und der Anlaufstellen die Möglichkeit geben, den Arbeitsbereich, dessen jeweilige Abläufe und die jeweiligen Akteure besser kennenzulernen, zu verstehen und die Zusammenarbeit zu optimieren.

6. Gemeinsame fachliche Fortbildungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalten, des AJSD und der Anlaufstellen unterstreichen die gemeinsamen Schnittpunkte und fördern die Zusammenarbeit.

7. Regional eingerichtete Arbeitskreise mit Vertreterinnen und Vertretern der Justizvollzugsanstalten, des AJSD und der Anlaufstellen bieten die Möglichkeit für fachlichen Austausch und dienen dazu, kritische Verläufe in Einzelfällen nachträglich zu reflektieren.

8. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sowie anderer Personen sind die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)

Abschnitt II AV ÜM - Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den §§ 57, 57a StGB, §§ 454, 454a StPO

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Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)
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1. Verfahren der Justizvollzugsanstalten bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 454 StPO

1.1 Verfahren bei Anträgen von Gefangenen

1.1.1 Die Justizvollzugsanstalt nimmt Stellung zu Anträgen von Gefangenen, die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe nach den §§ 57, 57a StGB zur Bewährung auszusetzen. In der Stellungnahme soll insbesondere auf

  • die Persönlichkeit,

  • die Lebensverhältnisse der Gefangenen,

  • ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug, ggf. die Zugehörigkeit zu einer besonderen Zielgruppe, die dem politisch oder religiös motivierten Extremismus zuzurechnen ist,

  • ihr Bemühen, Verantwortung für ihre Straftaten und deren Folgen zu übernehmen sowie

  • die Wirkungen, die von der Aussetzung der Strafe für sie zu erwarten sind,

eingegangen werden.

Auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers ist ggf. hinzuweisen.

Liegen der Vollstreckung Straftaten i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NJVollzG zugrunde, so ist auch zu bisherigen verhaltens- und einstellungsändernden Maßnahmen im Vollzug sowie deren Ergebnissen Stellung zu nehmen. Auf die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen nach der Entlassung ist ggf. hinzuweisen.

1.1.2 Wird der Antrag befürwortet, so äußert sich die Justizvollzugsanstalt auch dazu, ob und ggf. welche Auflagen und Weisungen im Falle einer Strafaussetzung erteilt werden sollten und inwieweit diese bereits organisiert sind. Die Justizvollzugsanstalt soll zur Abstimmung bei anzuregenden Auflagen und Weisungen Kontakt mit dem AJSD aufnehmen. Soweit die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter noch nicht feststeht, ist die zuständige Bezirksleitung einzubinden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die folgenden Punkte:

  • die Vermittlung der Anbindung an eine Therapeutin oder einen Therapeuten oder eine Nachsorgeeinrichtung oder in eine andere Behandlungsmaßnahme und die Klärung der Übernahme der Kosten,

  • die Vorbereitung einer Substitutionsbehandlung und die Klärung der Möglichkeit der Übernahme der in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sowie

  • die Vorbereitung der Umsetzung von Abstinenzkontrollen und die Klärung der Möglichkeit einer Kostenübernahme.

1.1.3 Der soziale Empfangsraum der oder des Gefangenen ist in den vollzuglichen Stellungnahmen so genau wie möglich zu beschreiben. Die Entlassungsanschrift ist mitzuteilen. Wenn möglich, soll neben der reinen Anschrift auch angegeben werden, um welche Art von Unterkunft es sich handelt und bei wem die oder der Gefangene ggf. unterkommt. Die Justizvollzugsanstalt teilt ferner mit, ob und ggf. wo die Gefangenen nach der Entlassung tatsächlich Arbeit finden werden, welche weiteren Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung erforderlich sind und, soweit Erkenntnisse vorliegen, wie viel Zeit diese voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Hierzu prüft sie die Angaben der Gefangenen. Sofern Miet- und Arbeitsverträge vorliegen, teilt die Justizvollzugsanstalt dies mit und fordert die Gefangenen auf, die Unterlagen dem AJSD beim ersten Kontakt vorzulegen.

Die Justizvollzugsanstalt teilt weiterhin mit, wie viele auf die Entlassung anrechenbare Freistellungstage erworben worden sind.

1.1.4 Die Justizvollzugsanstalt händigt den Gefangenen eine Durchschrift der Stellungnahme aus.

1.1.5 Der Antrag, die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und eine etwaige Äußerung der Gefangenen sind der Vollstreckungsbehörde zu übersenden. Wird die Strafvollstreckung von einer ersuchten Staatsanwaltschaft betrieben, so werden die Unterlagen dieser Behörde übersandt.

1.1.6 Eine Durchschrift der Stellungnahme wird dem AJSD übersandt. Dabei sind die örtlichen Zuständigkeiten zu beachten (Abschnitt IV. Nummer 1.1).

1.1.7 Hat das Gericht nach § 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 StGB eine Frist gesetzt, vor deren Ablauf ein Antrag unzulässig ist, und wird diese Frist bei der Antragstellung nicht beachtet, so leitet die Justizvollzugsanstalt den Antrag ohne eine Stellungnahme weiter.

1.2 Verfahren ohne Antragstellung durch Gefangene

1.2.1 Zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten verurteilte Gefangene, die keinen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1, § 57 Abs. 2 Nr. 1 oder § 57a Abs. 1 StGB gestellt haben, sind rechtzeitig vor Beginn der in Nummer 1.3 bezeichneten Fristen zu befragen, ob sie in eine Strafaussetzung zur Bewährung einwilligen. Die Erklärung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Wird eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder von mindestens einem Jahr wegen Straftaten gemäß den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a oder 182 StGB vollstreckt, ist bei der Befragung darauf hinzuweisen, dass nach vollständiger Vollstreckung mit der Entlassung regelmäßig Führungsaufsicht eintritt (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB).

1.2.2 Erklären Gefangene ihre Einwilligung, so gelten für das weitere Verfahren die Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 entsprechend.

1.2.3 Wird die Einwilligung in eine Strafaussetzung nicht gegeben, so übersendet die Justizvollzugsanstalt nur die Niederschrift über die Erklärung ohne eine Stellungnahme und unterrichtet die verurteilte Person darüber, dass die Einwilligung jederzeit abgegeben werden kann.

1.3 Fristen

1.3.1 Die zu übersendenden Unterlagen sollen, ohne dass es hierfür einer Anforderung bedarf, bei der Vollstreckungsbehörde oder ersuchten Staatsanwaltschaft spätestens eingehen

1.3.1.1 bei zeitigen Freiheitsstrafen

  1. a)

    bis zu drei Monaten

    sechs Wochen,

  2. b)

    von mehr als drei Monaten bis zu zwei Jahren

    zwei Monate,

  3. c)

    von mehr als zwei Jahren

    sechs Monate

vor dem Zeitpunkt, in dem von der zuletzt vollstreckten Strafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder - unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB - die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, verbüßt sind.

1.3.1.2 bei lebenslangen Freiheitsstrafen zwölf Monate vor dem Zeitpunkt, in dem 15 Jahre der Strafe verbüßt sind.

1.3.2 Hat die Strafvollstreckungskammer bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen eine Feststellung über die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffen, so regt die Justizvollzugsanstalt in der Regel 18 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem 15 Jahre der Strafe verbüßt sind, bei der Vollstreckungsbehörde an, eine solche Entscheidung herbeizuführen.

Erfüllen die Gefangenen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Urlaub aus der Haft, kann die Justizvollzugsanstalt bereits vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum, frühestens jedoch sechs Monate vor Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren, bei der Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anregen.

1.3.3 Bei der einstweiligen Berechnung der Strafzeit nach den einschlägigen Vorschriften der VGO errechnet die Vollzugsgeschäftsstelle zugleich die Zeitpunkte, zu denen die Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 Abs. 1, § 57 Abs. 2 Nr. 1, § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und vermerkt diese in den beiden Stücken des Aufnahmeersuchens. Die nach Nummer 1.3.1 bestimmten Fristen sind von der Vollzugsgeschäftsstelle zu erfassen und zu überwachen. Bei Verlegungen von Gefangenen hat die aufnehmende Anstalt entsprechende Fristen besonders zu beachten.

2. Verfahren der Staatsanwaltschaften bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB, § 454 StPO

2.1 Die Staatsanwaltschaft leitet

  • den Antrag oder die Einwilligungserklärung der oder des Gefangenen,

  • die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,

  • ggf. einen nach § 463d StPO eingeholten Bericht der Gerichtshilfe,

  • eine aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

  • das Vollstreckungsheft mit dem Vermerk nach § 36 Abs. 2 Satz 4 StVollstrO und

  • ihre Stellungnahme zur vorzeitigen Entlassung

unverzüglich an die Strafvollstreckungskammer weiter.

2.2 Ist neben Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, gibt die Staatsanwaltschaft die Unterlagen auch der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter (§ 82 Abs. 1 Satz 1 JGG) zur Kenntnis, damit über die Aussetzung der Reste aller Strafen einheitlich und im zeitlichen Zusammenhang entschieden werden kann (§§ 88, 89a JGG).

2.3 Hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt, so prüft die Staatsanwaltschaft unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung, ob sie sofortige Beschwerde nach § 454 Abs. 3 StPO einlegen will. Das Ergebnis der Prüfung ist der Justizvollzugsanstalt unverzüglich - falls erforderlich fernmündlich - mitzuteilen.

3. Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft bei Aufhebung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 454a Abs. 2 StPO

3.1 Treten nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung neue Tatsachen auf oder werden Tatsachen neu bekannt, aufgrund derer eine Aussetzung nicht mehr verantwortet werden kann, so teilt die Justizvollzugsanstalt oder die Staatsanwaltschaft diese Tatsachen unverzüglich - in der Regel fernmündlich vorab - der Strafvollstreckungskammer zur Prüfung gemäß § 454a Abs. 2 StPO mit.

3.2 Hebt die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes vor der Entlassung wieder auf, so unterbleibt die Entlassung aus der Strafhaft.

3.3 Im Übrigen gilt nach einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 454a Abs. 2 StPO Nummer 2.3 dieses Abschnitts entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)

Abschnitt III AV ÜM - Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im Hinblick auf die Führungsaufsicht nach den §§ 67c, 67d, 68,68f, 72 Abs. 3 Satz 3 StGB, Artikel 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB

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1. Verfahren der Justizvollzugsanstalten

1.1 Verfahren bei gesetzlichem Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB

1.1.1 Die Justizvollzugsanstalt nimmt Stellung zur Erforderlichkeit und Ausgestaltung der Führungsaufsicht. In der Stellungnahme soll insbesondere auf

  • die Persönlichkeit,

  • die Lebensverhältnisse der Gefangenen,

  • ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug, ggf. die Zugehörigkeit zu einer besonderen Zielgruppe, die dem politisch oder religiös motivierten Extremismus zuzurechnen ist sowie

  • ihr Bemühen, Verantwortung für ihre Straftaten und deren Folgen zu übernehmen,

eingegangen werden.

Auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers ist ggf. hinzuweisen.

Liegen der Vollstreckung Straftaten i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NJVollzG zugrunde, so ist auch zu bisherigen verhaltens- und einstellungsändernden Maßnahmen im Vollzug sowie deren Ergebnissen Stellung zu nehmen. Auf die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen nach der Entlassung ist ggf. hinzuweisen.

Sollen entlassungsübergreifende Maßnahmen außerhalb des Vollzugs bereits während der Haft begonnen werden, ist frühzeitig der zuständige Kostenträger zu ermitteln und der AJSD als subsidiärer Kostenträger ab Haftentlassung einzubinden.

1.1.2 Die Justizvollzugsanstalt äußert sich auch dazu, ob und ggf. welche Weisungen erteilt werden sollten und inwieweit diese bereits organisiert sind. Die Justizvollzugsanstalt soll zur Abstimmung bei anzuregenden Weisungen Kontakt mit dem AJSD aufnehmen. Soweit die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter noch nicht feststeht, ist die zuständige Bezirksleitung einzubinden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die folgenden Punkte:

  • die Vermittlung der Anbindung an eine Therapeutin oder einen Therapeuten oder eine Nachsorgeeinrichtung oder in eine andere Behandlungsmaßnahme und die Klärung der Übernahme der Kosten,

  • die Vorbereitung einer Substitutionsbehandlung und die Klärung der Möglichkeit der Übernahme der in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten,

  • die Vorbereitung der Umsetzung von Abstinenzkontrollen und die Klärung der Möglichkeit einer Kostenübernahme.

1.1.3 Der soziale Empfangsraum der oder des Gefangenen ist in den vollzuglichen Stellungnahmen so genau wie möglich zu beschreiben. Die Entlassungsanschrift ist mitzuteilen. Wenn möglich, soll neben der reinen Anschrift auch angegeben werden, um welche Art von Unterkunft es sich handelt und bei wem die oder der Gefangene ggf. unterkommt. Die Justizvollzugsanstalt teilt ferner mit, ob und ggf. wo die Gefangenen nach der Entlassung tatsächlich Arbeit finden werden, welche weiteren Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung erforderlich sind und, soweit Erkenntnisse vorliegen, wie viel Zeit diese voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Sofern Miet- und Arbeitsverträge vorliegen, teilt die Justizvollzugsanstalt dies mit und fordert die Gefangenen auf, die Unterlagen dem AJSD beim ersten Kontakt vorzulegen.

Die Justizvollzugsanstalt teilt weiterhin mit, wie viele auf die Entlassung anrechenbare Freistellungstage erworben worden sind.

1.1.4 Die Justizvollzugsanstalt händigt den Gefangenen eine Durchschrift der Stellungnahme aus.

1.1.5 Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und eine etwaige Äußerung der Gefangenen sind der Vollstreckungsbehörde zu übersenden. Wird die Strafvollstreckung von einer ersuchten Staatsanwaltschaft betrieben, so werden die Unterlagen dieser Behörde übersandt.

1.1.6 Eine Durchschrift der Stellungnahme wird der Führungsaufsichtsstelle und dem AJSD übersandt. Dabei sind die örtlichen Zuständigkeiten zu beachten (Abschnitt IV. Nrn. 1.1 und 2.1).

1.2 Verfahren bei Antragstellung durch Gefangene oder Sicherungsverwahrte

Beantragen Gefangene oder Sicherungsverwahrte in den Fällen der §§ 67c und 67d StGB die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gelten die Regelungen unter Nummer 1.1 sinngemäß. Darüber hinaus ist zu dem Antrag seitens der Justizvollzugsanstalt Stellung zu nehmen und der Antrag mit zu übersenden. Der Umfang der Stellungnahme ist der tatsächlichen Prognosesituation anzupassen.

1.3 Verfahren bei Erledigung der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 StGB, Artikel 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB)

1.3.1 Die Justizvollzugsanstalt nimmt Stellung zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht für den Fall der Erledigung der Maßregel.

1.3.2 Für das Verfahren gelten die Regelungen unter Nummern 1.1 und 1.2 sinngemäß.

1.4 Verfahren bei bestehenden (ruhenden) Führungsaufsichten

1.4.1 Die Justizvollzugsanstalt nimmt, ggf. nach Aufforderung durch die Vollstreckungsbehörde, zu bestehenden Führungsaufsichten Stellung und dazu, ob diese weiterhin erforderlich sind. Sie nimmt Stellung, ob Weisungen erteilt oder angepasst werden müssen.

1.4.2 Für das Verfahren gelten die Regelungen unter Nummer 1.1 sinngemäß.

1.5 Fristen

Bei zeitigen Freiheitsstrafen gelten die Regelungen unter Abschnitt II. Nummer 1.3.1 sinngemäß. Soweit Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe eintritt, beziehen sich die Fristen auf den Zeitpunkt des Strafendes bzw. der voraussichtlichen Entlassung.

1.6 Sofern die Vollstreckung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§§ 67c, 67d Abs. 2 und 3, § 67e StGB, Artikel 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB), nimmt die Justizvollzugsanstalt Stellung, wenn ihr ein Antrag der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten oder eine Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder des Gerichts vorliegt. In den Fällen des § 67c Abs. 1 StGB ist auch ohne Antrag oder Anforderung spätestens zu den in Abschnitt II. Nummer 1.3.1 bezeichneten Zeitpunkten eine Stellungnahme abzugeben. Die Vollzugsgeschäftsstelle notiert hierzu entsprechend Abschnitt II. Nummer 1.3.3 eine Frist.

2. Verfahren der Staatsanwaltschaften

2.1 Die Staatsanwaltschaft leitet

  • den Antrag und die mögliche Stellungnahme der oder des Gefangenen,

  • die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,

  • eine aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

  • das Vollstreckungsheft mit dem Vermerk nach § 36 Abs. 2 Satz 4 StVollstrO und

  • ihre Stellungnahme

unverzüglich an die Strafvollstreckungskammer weiter. Die Vollstreckungsbehörde übersendet im Fall der vollständigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ihre Stellungnahme und einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister zeitgleich an die Führungsaufsichtsstelle und den AJSD.

2.2 Die Staatsanwaltschaft regt die Beteiligung der zentralen Fallkonferenz an, sofern die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB vorliegen. Sie informiert die Strafvollstreckungskammer hierüber.

2.3 Ist neben Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, gilt Abschnitt II. Nummer 2.2 sinngemäß.

2.4 Hat das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt, die Unterbringung für erledigt erklärt oder das Entfallen der Maßregel gem. § 68f Abs. 2 StGB angeordnet, so prüft die Staatsanwaltschaft unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung, ob sie sofortige Beschwerde nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 454 Abs. 3 StPO einlegen will. Das Ergebnis der Prüfung ist der Justizvollzugsanstalt unverzüglich - falls erforderlich fernmündlich - mitzuteilen.

3. Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft bei Aufhebung der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 463 Abs. 1 StPO i. V. m. § 454a Abs. 2 StPO

3.1 Treten nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bis zur Entlassung neue Tatsachen auf oder werden Tatsachen neu bekannt, aufgrund derer eine Aussetzung nicht mehr verantwortet werden kann, so teilt die Justizvollzugsanstalt oder die Staatsanwaltschaft diese Tatsachen unverzüglich - in der Regel fernmündlich vorab - der Strafvollstreckungskammer zur Prüfung gemäß § 454a Abs. 2 StPO mit.

3.2 Hebt die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vor der Entlassung wieder auf, so unterbleibt die Entlassung aus dem Vollzug.

3.3 Im Übrigen gilt nach einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 463 Abs. 1 StPO i. V. m. § 454a Abs. 2 StPO Nummer 2.3 dieses Abschnitts entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)

Abschnitt IV AV ÜM - Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

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1. Vorbereitung von Bewährungshilfe

1.1 Die Justizvollzugsanstalt teilt dem örtlich zuständigen AJSD-Büro die voraussichtliche Entlassung aus dem Vollzug mit möglicher Bewährungsunterstellung - auch im Rahmen von Führungsaufsicht und bei Entlassungen gemäß § 35 BtMG - mit. Ist die Zuständigkeit innerhalb des AJSD unklar, ist die für den Standort der Justizvollzugsanstalt zuständige Bezirksleitung des AJSD zu informieren. Hierfür gelten die Fristen nach Abschnitt II. Nummer 1.3.

Die Übersendung der Stellungnahme zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (Verfahren nach Abschnitt II. Nummer 1) gilt als Mitteilung i. S. von Satz 1.

1.2 Die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter des AJSD teilt der Justizvollzugsanstalt und der oder dem Gefangenen oder der oder dem Sicherungsverwahrten unverzüglich schriftlich ihre oder seine Zuständigkeit mit. Sie oder er nimmt im Interesse einer durchgängigen Betreuung persönlichen Kontakt mit der oder dem Gefangenen oder der oder dem Sicherungsverwahrten auf. Darüber hinaus nimmt der AJSD Kontakt mit der Justizvollzugsanstalt auf. Auf Wunsch einer der nach Satz 3 beteiligten Stellen findet ein persönlicher Kontakt statt. Das persönliche Gespräch mit der oder dem Gefangenen oder der oder dem Sicherungsverwahrten hat grundsätzlich vor der Entlassung stattzufinden. Das persönliche Gespräch kann in der Justizvollzugsanstalt oder im Büro des AJSD stattfinden. Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter unterstützen die Entlassungsvorbereitungen der Vollzugsanstalt.

Besuche von Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des AJSD in der Justizvollzugsanstalt sind entsprechend der Regelung in § 27 Satz 1 NJVollzG ohne Beschränkung hinsichtlich ihrer Dauer und Häufigkeit zulässig. Besuche sollen in der Regel innerhalb der üblichen Besuchszeiten stattfinden. In Absprache mit der Justizvollzugsanstalt sind bei Bedarf auch Besuche außerhalb der regelmäßigen Besuchszeiten zu ermöglichen.

1.3 Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so ist der zuständigen Justizsozialarbeiterin oder dem zuständigen Justizsozialarbeiter der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, so ist darauf besonders hinzuweisen. Zugleich mit der Mitteilung werden die der Entscheidung zugrundeliegenden Stellungnahmen, ein aktueller Bundeszentralregisterauszug, Gutachten, Urteil und Beschluss übersandt. Die Mitteilung übernimmt oder veranlasst das Gericht, das die Unterstellung angeordnet hat.

1.4 Das Gericht, das die Unterstellung angeordnet hat, teilt der zuständigen Bezirksleitung des AJSD den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses mit.

2. Vorbereitung von Führungsaufsicht

2.1 Zur Vorbereitung einer Führungsaufsicht, die mit der Entlassung eintritt, gilt Nummer 1 dieses Abschnitts sinngemäß. Die danach notwendigen Mitteilungen sind an die gemäß § 463a Abs. 5 StPO zuständige Führungsaufsichtsstelle zu richten (§ 54a StVollstrO).

2.2 Die Vollstreckungsbehörde übersendet der Führungsaufsichtsstelle und gleichzeitig dem AJSD

  • das erstinstanzliche Urteil (mit Rechtskraftvermerk),

  • eventuell vorliegende weitere Urteile (mit Rechtskraftvermerk),

  • vorhandene Gutachten im Rahmen der Strafvollstreckung,

  • die Entlassungsanschrift,

  • die Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht mit Rechtskraftvermerk und

  • die Dokumentation der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht.

Darüber hinaus ist die Berechnung der Dauer der Führungsaufsicht, sofern sie zum Zeitpunkt der Entlassung nicht vorliegt, zeitnah nachträglich zu übersenden.

2.3 Die folgenden Regelungen bleiben von dieser AV unberührt:

Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen (KURS Niedersachsen), Gem. RdErl. d. MI, d. MJ u. d. MS v. 4.12. 2015, Nds. MBl. 2016, S. 22 und Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ), Gem. RdErl. d. MJ, d. MI u. d. MS v. 13. 12. 2018, Nds. MBl. 2019, S. 574.

2.4 Führungsaufsichtsstellen sind bei allen Landgerichten in Niedersachsen eingerichtet (§ 30 AV AJSD).

2.5 Die Regelungen der Nummern 2.1 und 2.2 werden in Fällen ruhender Führungsaufsicht gemäß § 68e StGB entsprechend angewendet, um eine durchgängige Betreuung der betroffenen Personen sicherzustellen.

3. Vorbereitung in Gnadenverfahren

Nummer 1 dieses Abschnitts gilt entsprechend für Entscheidungen im Gnadenverfahren. In diesen Fällen obliegt die Mitteilung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

4. Verfahren bei Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung

Bei Aufnahme von Gefangenen, die zuvor einer Justizsozialarbeiterin oder einem Justizsozialarbeiter unterstellt waren, fordert die Justizvollzugsanstalt beim AJSD einen Bericht zum Bewährungsverlauf zur Berücksichtigung bei der Vollzugsplanung an. Hierzu ist das landeseinheitliche Musteranschreiben zu verwenden (Anlage). Der AJSD berichtet der Justizvollzugsanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Berichtsanforderung.

5. Datenübermittlung

Gemäß § 487 Abs. 1 StPO dürfen die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter sowie die Führungsaufsichtsstelle die nach den §§ 483 bis 485 StPO gespeicherten Daten an die Einrichtungen des Justiz- und des Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)