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§ 23 BbS-VO - Abschlüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) An den berufsbildenden Schulen können nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Teils berufliche und nach Maßgabe der §§ 25 bis 31 schulische Abschlüsse erworben werden.

(2) 1Ein beruflicher oder schulischer Abschluss wird erworben, wenn der Bildungsgang erfolgreich besucht oder eine Prüfung nach § 18, 19 oder 21 bestanden worden ist. 2Ein Bildungsgang ist erfolgreich besucht, wenn die in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen in allen unterrichteten Lernbereichen jeweils mit mindestens der Note "ausreichend" bewertet worden sind und in den den Lernbereichen zugeordneten einzelnen Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten, Modulen und Qualifizierungsbausteinen insgesamt entweder in nicht mehr als zwei Fällen die Note "mangelhaft" oder höchstens in einem Fall die Note "ungenügend" erreicht worden ist. 3Noten in Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs, die bereits in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind zu übernehmen und gelten als in der Abschlussklasse erbrachte Leistungen. 4Die Noten für die in einem Fach des berufsübergreifenden Lernbereichs einer einjährigen Berufsfachschule erbrachten Leistungen sind in das Abschlusszeugnis der Berufsschule zu übernehmen, wenn die Berufsausbildung unmittelbar in der Fachstufe eines einschlägigen Ausbildungsberufes fortgeführt wird und in der Berufsschule kein Unterricht in dem Fach erteilt wurde.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für den Erwerb eines Abschlusses durch Prüfungen nach den §§ 18 bis 20 entsprechend.

(4) 1Über die Festsetzung der Noten in einem Lernbereich entscheiden die Lehrkräfte, die in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben. 2Findet am Ende eines Bildungsganges eine Abschlussprüfung statt, so setzt der Prüfungs- oder Modulprüfungsausschuss aufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungen die Noten in dem Lernbereich fest und entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse über die Beibehaltung oder Änderung der Noten für den Lernbereich und in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 3 auch in Bezug auf die Noten in den Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten, Modulen und Qualifizierungsbausteinen.