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§ 19 BbS-VO - Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und kann auch Lehrkräfte des Fernlehrinstituts zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.

(3) Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend.