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§ 1 BbS-VO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes einbezogen sind. 2Sie gilt auch für Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft.

(2) Die §§ 2 bis 21 und 24 gelten nicht für die Berufsschule, die §§ 7 bis 21, 23 und 24 gelten nicht für das Berufliche Gymnasium, die §§ 5, 6 und 22 gelten zudem nicht für die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums und die §§ 5 und 6 gelten nicht für die Fachschule.

(3) § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 21, 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 gelten nicht für den berufsbezogenen Lernbereich der Pflegeschulen nach § 9 PflBG.