Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 26 BbS-VO - Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer

  1. 1.

    die einjährige Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat oder

  2. 2.

    den Berufsschulabschluss in einem Ausbildungsberuf erworben hat, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt.