Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 25 BbS-VO - Erwerb des Hauptschulabschlusses

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer

  1. 1.

    die Klasse 2 der Berufseinstiegsschule mit Vollzeitunterricht erfolgreich besucht hat,

  2. 2.

    die Klasse 2 der Berufseinstiegsschule mit Teilzeitunterricht erfolgreich besucht hat und an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs erfolgreich teilgenommen hat oder

  3. 3.

    den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42r der Handwerksordnung aufweist.