§ 25 BbS-VO - Erwerb des Hauptschulabschlusses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer
- 1.
die Klasse 2 der Berufseinstiegsschule mit Vollzeitunterricht erfolgreich besucht hat,
- 2.
die Klasse 2 der Berufseinstiegsschule mit Teilzeitunterricht erfolgreich besucht hat und an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs erfolgreich teilgenommen hat oder
- 3.
den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42r der Handwerksordnung aufweist.