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§ 18 BbS-VO - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Wer den Bildungsgang nicht oder nur teilweise besucht hat, kann auf Antrag von der Schulbehörde zur Abschlussprüfung oder zu den Modulprüfungen (§ 21) zugelassen werden, wenn er die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllt und darlegt, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dem Ziel des Bildungsganges entsprechen. 2Bauen Module eines Bildungsgangs aufeinander auf oder weist eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler eine entsprechende Vorbildung nach, so kann die Schulbehörde bestimmen, dass einzelne Module nicht geprüft werden.

(2) Die Schulbehörde hat einen besonderen Prüfungsausschuss zu bilden, wenn an den Schulen in Niedersachsen eine Abschlussprüfung für den Bildungsgang nicht durchgeführt wird.

(3) 1Für die schriftliche Prüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler entsprechend. 2Wird ein berufsbezogener Lernbereich in Modulen unterrichtet, so kann die Schulbehörde bestimmen, dass anstelle einer Facharbeit eine Klausurarbeit anzufertigen ist.

(4) 1Gegenstand der mündlichen Prüfung sollen sämtliche Unterrichtsinhalte des Bildungsganges sein. 2Gegenstand der praktischen Prüfung sollen die gesamten praktischen Inhalte des Bildungsganges sein. 3Auf die mündliche Prüfung kann in den Bereichen verzichtet werden, die in den anderen Prüfungsteilen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.

(5) 1Wer die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Über den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.