§ 24 BbS-VO - Wiederholung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich besucht hat, kann die Abschlussklasse einmal wiederholen. 2Die Schule kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung der Abschlussklasse gestatten, wenn eine außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers im Wiederholungsjahr vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der Abschlussklasse ausschließen, wenn der Prüfling die Abschlussprüfung willentlich ganz oder teilweise versäumt oder in der Prüfung keine Leistungsnachweise erbracht hat.
(3) 1Wer die Abschlussklasse zweimal erfolglos besucht hat, muss den Bildungsgang verlassen. 2Ein erneuter Besuch eines Bildungsganges, der zu demselben Abschluss führt, kann frühestens nach zwei Jahren und nur mit dem Beginn der ersten Klasse zugelassen werden.