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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Zweiter Abschnitt EB-BbS - Zeugnisse und Noten

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
Amtliche Abkürzung
EB-BbS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1. Begriff

Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbewertungen, die sich daraus ergebenden Entscheidungen für die Schullaufbahn, Berufsqualifizierungen und sonstige wichtige Angaben für ein Schulhalbjahr oder Schuljahr zusammengefasst werden. Dazu gehören auch Aussagen über Schulversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.

2. Inhalt der Zeugnisse

2.1 Zeugnisse berufsbildender Schulen müssen enthalten:

2.1.1
Name der Schule;

2.1.2
Art des Zeugnisses;

2.1.3
Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers;

2.1.4
Bezeichnung des Bildungsganges (Schulform, Fachrichtung, ggf. Schwerpunkt, Ausbildungsberuf, Klassenstufe, Doppeltqualifizierung);

2.1.5
Bezeichnung der besuchten Klasse;

2.1.6
Angaben über Unterrichtsversäumnisse und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten bei Zeugnissen der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 BbS-VO, der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums;

2.1.7
Aussage über das Ergebnis des Schulbesuches (Versetzung, erfolgreicher Besuch);

2.1.8
Bewertung der Leistungen in den Lernbereichen, Curricularen Einheiten, Fächern, Lernfeldern, Modulen, Unterrichtsmodulen, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen, die in den Stundentafeln ausgewiesen oder durch Platzhalter gekennzeichnet sind. Die Bewertung des Faches Englisch/Kommunikation ist in der Berufsschule um den Zusatz der erreichten Kompetenzstufe zu ergänzen, wenn mindestens die Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht wird. Die erreichte Kompetenzstufe im Fach Englisch oder Englisch/Kommunikation kann auch in Zeugnissen anderer Bildungsgänge ausgewiesen werden.

2.1.9
Vermerke zu den erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen;

2.1.10
Ort und Datum der Zeugnisausgabe;

2.1.11
Unterschriften bei

  1. a)

    Abschlusszeugnissen nach einer Abschlussprüfung

    • der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,

    • soweit nicht selbst vorsitzendes Mitglied im Prüfungsausschuss: der Schulleiterin oder des Schulleiters,

    • der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,

  2. b)

    bei Abschlusszeugnissen eines Bildungsganges, in dem Unterricht in Modulen erteilt wird, und in sonstigen Abschluss- oder Abgangszeugnissen

    • der Schulleiterin oder des Schulleiters,

    • der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,

  3. c)

    Versetzungszeugnissen, Zeugnissen nach erfolglosem Besuch der Abschlussklasse, wenn die Klasse wiederholt wird,

    • der Schulleiterin oder des Schulleiters,

    • der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,

    • der Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig ist,

  4. d)

    Jahreszeugnissen der Berufsschule und der Fachschulen

    • der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

    • der Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig ist,

    • in der Berufsschule der oder des Ausbildenden,

  5. e)

    Halbjahreszeugnissen

    • der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

    • bei Halbjahreszeugnissen, die durch Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt werden, kann auf die Unterschriften und Namenswiedergaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers verzichtet werden,

  6. f)

    Bescheinigungen

    • der Schulleiterin oder des Schulleiters.

2.1.12
Kleines Landessiegel bei allen Zeugnissen und Bescheinigungen, die einen Abschluss oder eine Berechtigung vergeben oder einen erfolglosen Schulbesuch bescheinigen.

2.2 Zeugnisse berufsbildender Schulen können Erläuterungen zu der Leistungsbewertung enthalten.

2.3 Schülerinnen und Schüler, die sich durch eine ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule verdient gemacht haben, können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und mit schriftlicher Bestätigung der Organisation, bei der die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, durch ein entsprechendes Beiblatt zum Zeugnis gewürdigt werden. In dem Beiblatt ist darauf hinzuweisen, dass für den Inhalt der Würdigung die Organisation verantwortlich zeichnet.

3. Arten der Zeugnisse

3.1
Halbjahreszeugnis

Eine Schülerin oder ein Schüler erhält nach dem ersten Schulhalbjahr eines jeden Schuljahres eine Bescheinigung über den Leistungsstand oder ein Halbjahreszeugnis.

3.2
Versetzungszeugnis

Eine Schülerin oder ein Schüler erhält am Ende des Schuljahres ein Versetzungszeugnis, sofern der Bildungsgang länger als ein Schuljahr dauert und zu diesem Zeitpunkt nicht endet. Satz 1 gilt entsprechend, soweit in einzelnen Bildungsgängen eine Versetzung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet.

In das Versetzungszeugnis ist einzutragen:

"Auf Beschluss der Klassenkonferenz versetzt."

oder

"Auf Beschluss der Klassenkonferenz nicht versetzt."

3.3
Abschluss- und Ergänzungszeugnisse

Wer die Schule erfolgreich besucht, die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bzw. die Abschlussprüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer oder für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die folgenden Vermerke in das Abschlusszeugnis aufzunehmen:

3.3.1
Berufsbezeichnung

"Frau/Herrn

___________________________________________________

wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung

___________________________________________________

zu führen."

3.3.2
Schulischer Abschluss

"Sie/Er hat den/die

Hauptschulabschluss
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss/
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss/
Erweiterten Sekundarabschluss I/
Berufsschulabschluss/
schulischen Teil der Fachhochschulreife/
Fachhochschulreife/
fachgebundene Hochschulreife/
allgemeine Hochschulreife

erworben."

Liegt zum Zeitpunkt der Ausgabe des Berufsschulabschlusszeugnisses der für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss oder Erweiterten Sekundarabschlusses I erforderliche Nachweis über die erfolgreiche Berufsausbildung noch nicht vor, kann folgender Vermerk auf das Berufsschulabschlusszeugnis gesetzt werden: "Sie/Er hat

den______________________________________
(Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder Erweiterten Sekundarabschluss I)

erworben, wenn der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur/zum

___________________________________________________
(Bezeichnung des Ausbildungsberufes)

erbracht wird."

3.3.3
Durchschnittsnote

Wird mit dem Abschlusszeugnis oder einem Ergänzungszeugnis die Fachhochschulreife, der schulische Teil der Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife bescheinigt, so ist der Vermerk nach Nummer 3.3.2 um den folgenden Zusatz zu ergänzen:

"Durchschnittsnote

(in Ziffern und in Buchstaben)

.......................................................................................

".

3.3.4
Abschlusszeugnis und Ergänzungszeugnis der Berufsoberschule

3.3.4.1
Wer an der Berufsoberschule die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11. 1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen."

Dieser Zusatz ist auch in ein Ergänzungszeugnis aufzunehmen, wenn die Allgemeine Hochschulreife erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 BbS-VO erworben wurde.

3.3.4.2
Wer an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11. 1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen (Studiengänge der jeweiligen Fachrichtung eintragen)."

3.3.4.2.1
Fachrichtung Technik:

  1. a)

    Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

    Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge Architektur und Innenarchitektur Chemie und Lebensmittelchemie Geowissenschaften (ohne Geografie) Informatik und Wirtschaftsinformatik Lebensmitteltechnologie Mathematik und Wirtschaftsmathematik

    Physik

    Statistik

    Wirtschaftsingenieurwesen,

  2. b)

    Lehramt an beruflichen Schulen:

    Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen,

  3. c)

    Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen und der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit:

    Chemie

    Informatik

    Mathematik

    Physik;

3.3.4.2.2
Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung:

  1. a)

    Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

    Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik Statistik

    Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge

    Verwaltung und Rechtspflege Öffentliche Verwaltung

    Wirtschaftsrecht

    Medienrecht,

  2. b)

    Lehramt an beruflichen Schulen:

    Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen;

3.3.4.2.3
Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie:

  1. a)

    Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

    Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz

    Biochemie

    Biologie

    Biotechnologie

    Chemie und Lebensmittelchemie

    Lebensmitteltechnologie Umweltschutztechnik,

  2. b)

    Lehramt an beruflichen Schulen:

    Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen;

3.3.4.2.4
Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:

  1. a)

    Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

    Biochemie

    Biologie

    Brauwesen und Getränketechnologie und Lebensmittelchemie

    Chemie Lebensmitteltechnologie Ökotrophologie,

  2. b)

    Lehramt an beruflichen Schulen:

    Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (Ökotrophologie) jeweils als berufliche Fachrichtungen,

  3. c)

    Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I:

    Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (Ökotrophologie) jeweils als Fach;

3.3.4.2.5
Fachrichtung Gesundheit und Soziales:

  1. a)

    Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:

    Pädagogik, einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik, Psychologie

    Biologie

    Biochemie

    Pflegewissenschaften

    Gesundheitswissenschaften

    Sozialwissenschaften,

  2. b)

    Lehramt an beruflichen Schulen:

    Sozialpädagogik

    Pflegewissenschaften

    Gesundheitswissenschaften

    jeweils als berufliche Fachrichtungen,

  3. c)

    Sonderpädagogisches Lehramt,

  4. d)

    Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I.

3.3.5
Abschlusszeugnis der Fachschule

In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist zusätzlich der folgende Vermerk einzutragen:

"Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. 11. 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt."

3.3.6
Modularisierte Fachschulen

In das Abschlusszeugnis der jeweiligen Fachschule ist ein zusätzlicher Vermerk aufzunehmen:

"Der Berufsabschluss ... 1) kann von der Hochschule mit bis zu 90 Credit-Points auf ein einschlägiges Hochschulstudium angerechnet werden (Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium [I] und [II] vom 28. 6. 2002 und 18. 9. 2008)".

In der Fachschule Sozialpädagogik in modularisierter Voll- und Teilzeitform wird dem Abschlusszeugnis ein Portfolio beigefügt, auf dem alle Module einschließlich der erreichten Leistungsbewertung abgebildet werden.

3.3.7
Fachschule Seefahrt

In das Abschlusszeugnis der Fachschule Seefahrt ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

"Die Ausbildung wurde nach den Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. 6. 2009 (Nds. GVBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung und der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS), RdErl. des MK vom 1. 8. 2022 (Nds. MBl. S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt und entspricht der Rahmenordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizierinnen und Schiffsoffizieren an den seefahrtbezogenen Fachschulen der Länder (Rahmen-APO See) vom 2. 11. 2015.

Vorbehaltlich der Nachweise über die Befähigung im Schiffssicherheitsdienst dient dieses Zeugnis nach § 5 (1) Nr. 3a der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum/zur

...................................................................................................

Subject to the proof of proficiency in ship safety training, this document serves to provide evidence of the professional aptitude according to § 5 (1) No. 3a of the Seafarers‘ Competenciens and Proficiencies Regulations (See-BV) for the issuance of a certificate as

................................................................................................."

3.3.8
Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife

3.3.8.1
Abschlusszeugnis der Fachoberschule

In das Abschlusszeugnis der Fachoberschule ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 1. 10. 2010 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

3.3.8.2
Abschlusszeugnis der Fachschule, einschließlich der Fachschule Seefahrt

Wird mit dem Abschluss der Fachschule die Fachhochschulreife erworben, ist zusätzlich der folgende Vermerk einzutragen:

"Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

3.3.8.3
Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO

In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten.

Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 ist folgender Vermerk einzutragen:

"Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum

___________________________________________________

(Berufsabschlüsse nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO)

und des Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001 - erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.

Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der

______________________________________________________

(Schule, die den vorgenannten Berufsabschluss bescheinigt hat)

vom ............................."

3.3.8.4
Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Besuch des Beruflichen Gymnasiums oder der gymnasialen Oberstufe und der Praxis

Wer die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 BbS-VO erworben hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife, in das neben den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Zusatz einzutragen ist:

"Dem Zeugnis liegt die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 1. 10. 2010 zugrunde. Nach dieser Vereinbarung wird das Zeugnis der

Fachhochschulreife in allen Bundesländern - außer in den Ländern Bayern und Sachsen - anerkannt."

3.3.8.5
Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO

In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten. Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 ist folgender Vermerk einzutragen:

"Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der

______________________________________________________

(Berufsqualifizierende Berufsfachschule)

vom ............................."

3.3.8.6
Zeugnis der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 3 BbS-VO

Die Schule, die das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO ausgestellt hat, erkennt auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach § 29 Abs. 3 BbS-VO nachgewiesen wird.

Sie erteilt darüber ein Zeugnis, in das zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Vermerk aufzunehmen ist:

"Sie/Er hat eine Berufsausbildung/eine hauptberufliche Tätigkeit/ein einschlägiges Praktikum am ............... abgeschlossen und dadurch mit Wirkung von diesem Tage die

Fachhochschulreife

erworben.

Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum

___________________________________________________

(Berufsabschlüsse nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO)

und des Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001 - erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.

Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der

____________________________________________________

(Schule, die den vorgenannten Berufsabschluss bescheinigt hat)

vom ............................."

3.3.9
Abschluss- und Jahreszeugnisse der Berufsfachschule - Pflege (Pflegeschule nach § 9 PflBG)

Für die Abschluss- und Jahreszeugnisse der dreijährigen Berufsfachschule gemäß Anlage 10 zu § 33 BbS-VO sind die jeweils aktuellen Zeugnisvorlagen zu verwenden. Diese werden für den berufsbezogenen Bereich auf der Grundlage des PflBG und der PflAprV und für den berufsübergreifenden Bereich auf der Grundlage der BbS-VO vom RLSB Braunschweig erstellt und werden auf der Internetseite der RLSB zur Verfügung gestellt.

3.4
Abgangszeugnis und -bescheinigung

3.4.1 Wer die Schule am Ende eines Bildungsganges - in der Berufsschule bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - verlässt, ohne den Bildungsgang nach Maßgabe der Vorschriften der BbS-VO erfolgreich besucht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis. Auf Antrag kann statt eines Abgangszeugnisses eine Bescheinigung über den Schulbesuch ausgestellt werden.

3.4.2 Wer die Schule vor dem Ende des laufenden Bildungsganges verlässt, erhält auf Antrag ein Abgangszeugnis, wenn eine Bewertung der Leistungen möglich ist.

3.5
Jahreszeugnisse in der Fachschule und in der Berufsschule

3.5.1 Eine Schülerin oder ein Schüler der Fachschule oder der Berufsschule erhält am Ende des Schuljahres bzw. des in diesem Schuljahr zuletzt erteilten Blockunterrichts ein Zeugnis, sofern der Schulbesuch zu diesem Zeitpunkt nicht endet. In der Berufsschule für Ausbildungsberufe mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird am Ende des dritten Ausbildungsjahres kein Jahreszeugnis erteilt; in diesem Fall gelten die letzten eineinhalb Jahre als ein Schuljahr.

3.5.2 Eine Schülerin oder ein Schüler nach § 67 Abs. 4 NSchG erhält abweichend vom zweiten Abschnitt Nummer 2.1.8 am Ende des Bildungsganges ein Zeugnis, das die erworbenen Kompetenzen ausweist.

3.6
Zeugnisse in der Berufseinstiegsschule

Am Ende der Klasse 1 und der Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform wird ein Jahreszeugnis ausgestellt.

Ist die erfolgreiche Teilnahme an der BES Klasse 2 zu erwarten, spricht die Zeugniskonferenz eine entsprechende Empfehlung aus. Diese ist im Zeugnis zu dokumentieren. Die Vorgaben unter Nummer 3.2 finden keine Anwendung.

Am Ende der Klasse 2 in Vollzeitform und Teilzeitform wird bei erfolgreichem Besuch ein Abschlusszeugnis ausgestellt.

Zu den Zeugnissen der Klasse 1 und 2 in Vollzeitform gehören Kompetenzbilder der im Zeugnis ausgewiesenen Qualifizierungsbausteine. Zu dem Zeugnis der Klasse 2 in Teilzeitform gehört eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung, wenn diese erfolgreich absolviert wurde. Schülerinnen und Schüler der Klasse 1 erhalten zusätzlich eine Bescheinigung über die in den Unterrichtsmodulen angestrebten Kompetenzen im berufsübergreifenden Lernbereich.

In den Sprach- und Integrationsklassen (Vollzeit und Teilzeit) werden abweichend vom zweiten Abschnitt Nummer 2.1.8 keine Noten ausgewiesen, sondern die erworbenen Kompetenzen dokumentiert.

3.7
Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen

3.7.1 Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich besucht, aber den Bildungsgang oder die Abschlussklasse wiederholen will, erhält ein Zeugnis.

3.7.2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Lebensmitteltechnik - oder - Hauswirtschaft - die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung erwerben, erhalten ein Zeugnis mit dem Vermerk nach Nummer 3.3.1.

3.7.3 Schülerinnen und Schüler, die die zweijährige Fachschule nach Anlage 8 zu § 33 BbS-VO erfolgreich besucht haben, können eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung erhalten.

3.7.4 Schülerinnen und Schüler, die das Berufliche Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik nach § 7a der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO erfolgreich besucht und die vorgesehenen Praxisstunden absolviert haben, erhalten zusätzlich zum Abiturzeugnis eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent".

3.8
Studienbuch im Beruflichen Gymnasium

In das Studienbuch sind nach § 4 Abs. 2 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase alle Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat, einzutragen.

Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung eingetragen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von der Schule bestätigt. Am Ende eines Schuljahres wird das Studienbuch zusätzlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben.

Unter "Bemerkungen" ist am Ende der Einführungsphase ein Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen. In der Qualifikationsphase sind die als P4 und P5 gewählten Fächer durch den Zusatz "P4" bzw. "P5" entsprechend zu kennzeichnen.

Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis über die durch Verordnung (§ 6 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO) vorgeschriebenen Belegungsverpflichtungen im Beruflichen Gymnasium anerkannt.

3.9
Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)

3.9.1 Auf dem Zeugnis der Berufseinstiegsschule nach Nummer 3.6 und allen Abschlusszeugnissen der berufsbildenden Schulen ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen zu vermerken.

3.9.2 Auf dem Zeugnis der Berufseinstiegsschule - Klasse 1 wird die Niveaustufe 1 vermerkt, wenn Leistungen nachgewiesen wurden, die dem § 23 Abs. 2 Satz 2 BbS-VO entsprechen.

3.9.3 Die Berufseinstiegsschule - Klasse 2, die Berufsschule nach § 66 BBiG und § 42r der Handwerksordnung und die einjährige Berufsfachschule, die nicht auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbaut, sind der Niveaustufe 2 zugeordnet.

3.9.4 Die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule, die zum Sekundarabschluss I - Realschulabschluss führt, die einjährige Berufsfachschule, die auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbaut, und die Berufsschule bei zweijährigen dualen Berufsausbildungen sind der Niveaustufe 3 zugeordnet.

3.9.5 Die Berufsschule bei mindestens dreijährigen dualen Berufsausbildungen, die berufsqualifizierende Berufsfachschule, die Fachoberschule, die Berufsoberschule und das Berufliche Gymnasium sind der der Niveaustufe 4 zugeordnet.

3.9.6 Die Fachschule ist der Niveaustufe 6 zugeordnet.

3.9.7 Für das Ausweisen der Niveaustufen auf den Zeugnissen berufsbildender Schulen sind die folgenden Formulierungen zu verwenden:

3.9.7.1
Berufsschulabschlusszeugnis:

"Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zuzuordnen."

3.9.7.2
Abschlusszeugnisse doppeltqualifizierender Berufsfach- und Fachschulen:

"Der Abschluss ......... (Berufsabschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zugeordnet."

3.9.7.3
Abschlusszeugnisse berufsqualifizierender Berufsfach- und Fachschulen ohne Doppelqualifizierung, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Abschluss führen, sowie der Fachoberschule, der Berufsoberschule und des Beruflichen Gymnasiums:

"Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zugeordnet."

3.9.7.4
Zeugnisse der Berufseinstiegsschule - Klasse 1:

"Das Zeugnis ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 1 zugeordnet."

4. Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio)

4.1 Die Schule kann Abschlusszeugnissen Anlagen beifügen, aus denen sich die Beschreibung

  • der Bildungsziele,

  • des vermittelten Berufsprofils,

  • der besonderen Schwerpunktbildung,

  • der vermittelten Kompetenzen,

  • der Credit-Points der bestandenen Module im Modulhandbuch; zusätzlich können hier Credit-Points ausgewiesen werden, wenn weitergehende Anrechnungsmöglichkeiten gegeben sind,

  • die in der praktischen Ausbildung oder in einem Förderkonzept erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie

  • anderer wesentlicher Qualifikationen (z. B. Europass) ergeben.

Diese Beschreibung kann auch mehrsprachig vorgenommen werden.

4.2 Für die Abschlusszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen hat die Kultusministerkonferenz als einen Teil des Europasses "europass Zeugniserläuterungen" erarbeitet, die als Anlagen für diese Zeugnisse verwendet werden können. Die jeweils aktuellen "europass Zeugniserläuterungen" werden auf der Internetseite der KMK zur Verfügung gestellt.

4.3 In den Zeugnissen der einjährigen Berufsfachschulen sind die dualen Ausbildungsberufe zu benennen, für die die Berufsfachschule die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres vermittelt hat. Außerdem können darüber hinaus vermittelte Kompetenzen vermerkt werden.

5. Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten

In Zeugnisse der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 BbS-VO, der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums sind auch Angaben und Bemerkungen über entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen. In anderen Zeugnissen berufsbildender Schulen dürfen keine entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden.

5.1 Angaben über Unterrichtsversäumnisse

Angaben über entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Unterrichtstage sind in den Kopfteil des Zeugnisses aufzunehmen.

5.2 Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens

Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich auch über den Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet werden. Die Bewertung des Arbeitsverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:

  • Leistungsbereitschaft und Mitarbeit,

  • Ziel- und Ergebnisorientierung,

  • Kooperationsfähigkeit,

  • Selbstständigkeit.

Die Bewertung des Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:

  • Reflexionsfähigkeit,

  • Vereinbaren und Einhalten von Regeln,

  • Konfliktfähigkeit,

  • Hilfsbereitschaft und Respektieren anderer,

  • Übernehmen von Verantwortung,

  • Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.

Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:

  • "verdient besondere Anerkennung",

  • "entspricht den Erwartungen in vollem Umfang",

  • "entspricht den Erwartungen",

  • "entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen",

  • "entspricht nicht den Erwartungen".

Die Gesamtkonferenz kann entscheiden, dass für die gesamte Schule oder für einzelne Fachbereiche die standardisierten Bemerkungen ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte verwendet oder durch freie Formulierungen ersetzt werden.

6. Nicht benotete Fächer, Curriculare Einheiten, Lernfelder, Module, Unterrichtsmodule, Lerngebiete und Qualifizierungsbausteine

6.1 Ist eine Leistung im Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen, ist "teilgenommen" zu vermerken.

6.2 Ist der Unterricht in einem Fach, Curricularen Einheit, Lernfeld, Modul, Unterrichtsmodul, Lerngebiet oder Qualifizierungsbaustein aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist anstelle der Note "nicht erteilt" zu vermerken.

6.3 Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet und wird kein Unterricht in Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt, so ist der Vermerk "nicht teilgenommen" einzutragen.

6.4 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist "befreit" einzutragen.

6.5 Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern, Curricularen Einheiten, Lernfeldern, Modulen, Unterrichtsmodulen, Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen nicht beurteilt werden, so ist anstelle einer Note der Vermerk "kann nicht beurteilt werden" aufzunehmen.

7. Benachrichtigungen

Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers sind über

  • die Gefährdung der Versetzung,

  • die Gefährdung des Abschlusses,

  • die Nichtversetzung,

  • das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,

  • den erfolglosen Besuch des Bildungsganges

zu unterrichten.

Über die Gefährdung der Versetzung oder des Abschlusses ist durch einen Vermerk auf einem Zeugnis oder in anderer geeigneter schriftlicher Form so rechtzeitig zu unterrichten, dass noch eine Verbesserung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers möglich ist. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind in diesen Fällen zu benachrichtigen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht. Eine unterbliebene Unterrichtung begründet keinen Anspruch auf Versetzung oder Vergabe des Abschlusses.

Die jeweilige Berufsbezeichnung ist zu ergänzen.