§ 27 BbS-VO - Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer
- 1.
den Berufsschulabschluss erworben hat und eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt, für den die Regelausbildungszeit drei Jahre beträgt, erfolgreich abgeschlossen hat oder
- 2.
eine zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat.
(2) 1Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt auch, wer
- 1.
den Berufsschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erworben hat und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf im Sinne von Absatz 1 Nr. 1, für den die Regelausbildungszeit zwei Jahre beträgt, nachweist oder
- 2.
die Berufsfachschule - Kosmetik -, die Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder die Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider - mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 abgeschlossen hat.
2Für die Berechnung des Notendurchschnitts gilt § 22 Abs. 7 Satz 3 entsprechend.