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§ 21 BbS-VO - Modulprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Wird in einem Bildungsgang Unterricht in Modulen erteilt, so findet die Prüfung jeweils am Ende eines Moduls oder Faches der Abschlussklasse statt.

(2) Für die Modulprüfung gelten die §§ 8 bis 17 entsprechend mit den Maßgaben der Absätze 3 und 4.

(3) 1Bei Modulprüfungen wird anstelle des Prüfungsausschusses nach § 8 für jedes Modul und Fach ein Modulprüfungsausschuss gebildet, der die Aufgaben und Befugnisse eines Prüfungsausschusses nach § 11 Abs. 1 und 4 und den §§ 14 bis 16 hat. 2Mitglieder des Modulprüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die in dem Modul planmäßig unterrichtet haben. 3Vorsitzendes Mitglied des Modulprüfungsausschusses ist die Lehrkraft, die in dem Modul oder Fach überwiegend unterrichtet hat. 4Die Schulleiterin, der Schulleiter, die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent kann als zusätzliches Mitglied den Vorsitz übernehmen.

(4) Bei Modulprüfungen werden die Prüfungsgegenstände im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 2, zu Beginn des Moduls mitgeteilt.