Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 20a Abs. 5 werden die Verweisung "§ 95" durch die Verweisung "§ 52" und das Wort "Schadensersatzansprüchen" durch das Wort "Ansprüchen" ersetzt.

  2. 2.

    § 37 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Worte "am 1. Januar 1978" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Worte "In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Worte "dem 1. Januar 1978" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Worte "in der Fassung dieses Gesetzes" durch die Worte "in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung" ersetzt.