Art. 3 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- NBRModG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 20a Abs. 5 werden die Verweisung "§ 95" durch die Verweisung "§ 52" und das Wort "Schadensersatzansprüchen" durch das Wort "Ansprüchen" ersetzt.
- 2.
§ 37 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Worte "am 1. Januar 1978" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 werden die Worte "In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Worte "dem 1. Januar 1978" ersetzt.
- c)
In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Worte "in der Fassung dieses Gesetzes" durch die Worte "in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung" ersetzt.