Abschnitt 9 Kfz-RL - 9. Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- Kfz-RL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
9.1
Die Führerinnen und Führer von Dienstkraftfahrzeugen sollen sich als Verkehrsteilnehmer stets vorbildlich verhalten. Sie haben sich ständig über Änderungen und Neuerungen der Straßenverkehrs-Ordnung zu informieren. Die Beachtung der verkehrsrechtlichen und polizeilichen Bestimmungen ist dienstliche Pflicht.
Das Dienstkraftfahrzeug ist schonend zu behandeln. Auf eine wirtschaftliche Fahrweise ist gewissenhaft zu achten.
9.2
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer haben die ihnen zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge - ggf. auch Selbstfahrer-Dienstkraftfahrzeuge - zu pflegen und betriebsbereit zu halten. Sie haben das Fahrtenbuch entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben zu führen (vgl. Nummer 15). Kleinere Reparaturen haben sie selbst auszuführen. Soweit diese Obliegenheiten bei Selbstfahrer-Dienstkraftfahrzeugen nicht erfüllt werden können, hat die Dienststelle eine Regelung nach Lage des Einzelfalles zu treffen.