Abschnitt 10 Kfz-RL - 10. Fahrtenbuch
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- Kfz-RL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
10.1
Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch (A n l a g e 3) zu führen. Sofern das Führen eines steuerrechtlich ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (vgl. Nummer 15.1) für ein Dienstkraftfahrzeug erforderlich ist, kann dies über die Zentrale Formularservicestelle des Landes Niedersachsen beim LSKN in Braunschweig bezogen werden. Die Dienststelle hat die Eintragungen im Fahrtenbuch monatlich nachzuprüfen. Das Fahrtenbuch ist sechs Jahre aufzubewahren.
10.2
Die Eintragungen in den Spalten 3 (Fahrtziel) und 10 (Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers) können bei Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges durch die in Nummer 5 genannten Personen unterbleiben.
10.3
Für Nutzfahrzeuge der Straßenbauverwaltung und der Forstverwaltung gelten besondere Bestimmungen.