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  • ab 11.06.2012 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 Kfz-RL - Merkblatt für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer über das Verhalten bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
Kfz-RL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(zu Nummer 11)

  1. 1.

    Bei jedem Unfall sofort anhalten.

  2. 2.

    Unfallstelle sichern (Warnsignale, Absperrung usw.).

  3. 3.

    Sofort erste Hilfe leisten. Erforderlichenfalls ärztliche Hilfe oder Rettungsdienst anfordern. Art der Verletzung und Personalien (soweit möglich) der Verletzten feststellen. Unfallstelle nur verlassen, wenn und soweit dies zur sofortigen ärztlichen Versorgung Verletzter unumgänglich ist. Danach unverzüglich zum Unfallort zurückkehren. Vor dem Verlassen der Unfallstelle anderen Beteiligten Namen und Anschrift sowie die fahrzeughaltende Dienststelle angeben.

  4. 4.

    Bei geringfügigem Schaden zur Vermeidung zusätzlicher Verkehrsstörungen unverzüglich Fahrbahn räumen, vorher mit Kreide markieren.

  5. 5.

    Polizei benachrichtigen, wenn

    1. 5.1

      Personen verletzt worden sind,

    2. 5.2

      nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist,

    3. 5.3

      über die Schuldfrage keine Übereinstimmung besteht,

    4. 5.4

      Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen beteiligt sind (insbesondere zur Feststellung der Fahrerin oder des Fahrers, der Halterin oder des Halters und der gegnerischen Haftpflichtversicherung).

  6. 6.

    Die Annahme einer Verwarnung ist von einer späteren Schadensregulierung unabhängig.

  7. 7.

    In Fällen, in denen keine Polizei herangezogen wird, schriftliche Erklärungen ohne Schuldanerkenntnis auf den Unfallhergang und auf den Schadensumfang beschränken.

  8. 8.

    Beteiligte Fahrzeuge (Hersteller, Typ, amtliches Kennzeichen, Versicherung) sowie deren Halterinnen oder Halter und Führerinnen oder Führer (Name, Anschrift) feststellen. Auf besonderes Verhalten oder besonderen Zustand (z. B. Trunkenheit, Krankheit) der anderen Unfallbeteiligten achten und ggf. notieren. Darauf achten, ob sie polizeilich verwarnt werden.

  9. 9.

    Namen und Anschriften von Zeuginnen und Zeugen sowie die Dienststelle der oder des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamtin oder Polizeibeamten feststellen.

  10. 10.

    Umfang der Beschädigung an Fahrzeugen und anderen Sachen im Beisein der Unfallbeteiligten feststellen.

  11. 11.

    Skizze der Unfallstelle unter Angabe der Maße der Brems-, Schleuder- und Fahrspuren sowie Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall anfertigen.

  12. 12.

    Genauen Zeitpunkt des Unfalls, Witterung (Regen, Schnee, Nebel usw.), Straßenbeschaffenheit und - wenn möglich - Fahrgeschwindigkeit feststellen.

  13. 13.

    Unverzügliche mündliche oder fernmündliche Anzeige an die oder den für den Kraftfahrzeugbetrieb verantwortliche Bedienstete oder verantwortlichen Bediensteten (Telefon: ...............) veranlassen.

    Die Kraftfahrzeugführerin oder der Kraftfahrzeugführer hat ihrer oder seiner Dienststelle sofort nach Rückkehr eine schriftliche Unfallmeldung nach dem Muster des A n h a n g s vorzulegen.