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  • ab 11.06.2012 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 Kfz-RL - Entschädigung bei Benutzung durch nicht zur Landesverwaltung gehörende Dienststellen und bei Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

Bibliographie

Titel
Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
Kfz-RL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(zu den Nummern 6.1, 6.2 und 7.6)

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind je Kilometer zu erheben:

für Pkw bis 75 kW Motorleistung und Transporter0,30 EUR,
für Pkw über 75 kW bis 110 kW Motorleistung0,35 EUR,
für Pkw über 110 kW Motorleistung0,46 EUR.

Für die Inanspruchnahme einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers sind zusätzlich je Kilometer 0,15 EUR zu erheben.

Für Kraftomnibusse und Nutzfahrzeuge sind die Selbstkostensätze nach dem Kostenblatt zu ermitteln und zu erheben.