§ 10 DVO-BauGB - Bestellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) 1Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium bestellt die vorsitzenden und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses sowie die ehrenamtlichen Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses. 2Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse werden von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Gutachterausschusses bestellt. 3Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. 4Die Bestellung kann wiederholt werden.
(2) 1Es dürfen keine Personen bestellt werden, die nach § 21 Nrn. 1 bis 3 VwGO vom Richteramt ausgeschlossen sind. 2Das vorsitzende Mitglied muss einer im Bereich des Gutachterausschusses zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde angehören. 3Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.
(3) 1Für das vorsitzende Mitglied sind eine oder mehrere Vertreterinnen oder ein oder mehrere Vertreter zu bestellen; für das ehrenamtliche Mitglied nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann eine Vertretung bestellt werden. 2Stellvertretende Mitglieder müssen die gleichen Voraussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen.