§ 10 DVO-BauGB - Bestellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse werden von der Bezirksregierung bestellt; die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden von der Bezirksregierung Weser-Ems im Benehmen mit den Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover und Lüneburg bestellt. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Die Bestellung kann wiederholt werden. Vor der Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses auf Kreisebene ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu beteiligen.
(2) Es dürfen keine Personen bestellt werden, die nach § 21 Nrn. 1 bis 3 VwGO vom Richteramt ausgeschlossen sind. Das vorsitzende Mitglied muss einer im Bereich des Gutachterausschusses zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde angehören. Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.
(3) Für das vorsitzende Mitglied sind eine oder mehrere Vertreterinnen oder ein oder mehrere Vertreter zu bestellen; für das ehrenamtliche Mitglied nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann eine Vertretung bestellt werden. Stellvertretende Mitglieder müssen die gleichen Voraussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen. Als stellvertretende Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses sollen aus allen Regierungsbezirken Personen bestellt werden.