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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GeViN-DokRdErl - Daten zur Überwachung tierischer Nebenprodukte

Bibliographie

Titel
Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)
Redaktionelle Abkürzung
GeViN-DokRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Im Bereich des für tierische Nebenprodukte (TNP) anzuwendenden Rechts gilt für Betriebe, dass sich diese nach Artikel 23 Verordnung (EG) Nr. 1069/20096) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (in der Regel das Veterinäramt) registrieren lassen müssen. Bei bestimmten Tätigkeiten ist nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine Zulassung notwendig. Sämtliche registrierten und zugelassenen Betriebe sind nach Vorgabe der aktuellen "Technical Specifications for the Format for the Lists of approved or registered Establishments, Plants or Operators Handling Animal By-Products Inside the European Union and in third Countries" einschließlich deren Tätigkeiten und hergestellten Produkte zu erfassen. Der Aufbau der Registrier- bzw. Zulassungsnummer richtet sich nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierNebV. Die Nummer der Betriebsart ergibt sich aus der offiziellen "1069-Liste" des BMEL Zugelassene und registrierte Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf der Internetseite des BMEL (www.bmel.de). Der darüber hinausgehende Umfang der Datenerfassung ergibt sich aus den Erfordernissen der amtlichen Überwachung. Die Mindest-Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 4 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich und fachlich erforderlich zu erfolgen.

Die Risikoeinstufung der Betriebe gemäß § 8 Abs. 1 AVV RÜb ist im GeViN vorzunehmen.

Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren; dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die kontrollierte Betriebsart, die Kontrollart, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die überprüften Kontrollpunkte und festgestellten Verstöße sind - soweit vorhanden - mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten) zu erfassen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 4 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU Nr. L 300 S. 1; 2014 Nr. L 348 S. 31; 2017 Nr. L 137 S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)