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§ 86 Nds. SVVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:

  1. 1.

    der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

  2. 2.

    die Anordnung des Tragens von Anstaltskleidung,

  3. 3.

    die Beobachtung der oder des Sicherungsverwahrten, auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen,

  4. 4.

    die Absonderung von anderen Sicherungsverwahrten,

  5. 5.

    die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,

  6. 6.

    die Fesselung und

  7. 7.

    die Befestigung mindestens der Hände und der Füße an einem Gegenstand mittels dafür vorgesehener Gurte oder anderer mechanischer Vorrichtungen (Fixierung).

(2) 1Gegen eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten kann eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist. 2Eine Fixierung darf nur angeordnet werden, wenn, soweit und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr von erheblichen Gewalttätigkeiten gegen Personen, einer gegenwärtigen Gefahr der Selbsttötung oder einer gegenwärtigen Gefahr einer erheblichen Selbstverletzung unerlässlich ist.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Nrn. 1, 4 und 5 ist auch zulässig, wenn sie zur Abwendung der Gefahr einer Befreiung unerlässlich ist.

(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der oder des Sicherungsverwahrten liegen, unerlässlich ist.

(5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung nach Absatz 1 Nr. 6 auch dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, die Gefahr einer Flucht zu vermeiden oder zu beheben.