§ 86 Nds. SVVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Gegen eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten kann eine besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
- 1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
- 2.
die Anordnung des Tragens von Anstaltskleidung,
- 3.
die Beobachtung der oder des Sicherungsverwahrten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
- 4.
die Absonderung von anderen Sicherungsverwahrten,
- 5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
- 6.
die Fesselung.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nrn. 1, 4 und 5 ist auch zulässig, wenn sie zur Abwendung der Gefahr einer Befreiung unerlässlich ist.
(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der oder des Sicherungsverwahrten liegen, unerlässlich ist.
(5) 1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse der oder des Sicherungsverwahrten kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
(6) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, die Gefahr einer Flucht zu vermeiden oder zu beheben.