§ 64 Nds. SVVollzG - Aufenthalt im Freien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Ist die oder der Sicherungsverwahrte aufgrund einer vollzuglichen Anordnung in der Bewegungsfreiheit so beschränkt, dass sie oder er sich nicht im Freien aufhalten könnte, so wird ihr oder ihm aus Gründen der Gesundheitsfürsorge täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zulässt. 2Satz 1 gilt nicht im Fall einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum (§ 86 Abs. 2 Nr. 5), wenn durch den Aufenthalt im Freien der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.