§ 21 POPFAhöhPVD - Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe von Arbeiten
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Ein Beamter, der durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert ist, an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsabschnitten teilzunehmen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung kann die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Prüfung neu zu beginnen oder fortzusetzen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter in einem besonderen Fall mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.
(3) Erscheint ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Gibt der Beamte eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, gilt sie mit der Note "ungenügend" bewertet. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe kann der Prüfungsausschuß beschließen, daß nach § 12 zu verfahren ist.
(5) In Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 11 Abs. 4 und 5 keine Anwendung.